Arbeitskräftemigration
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Ist der Sitz in einem Drittland, benötigt das Unternehmen für die Ar-
beitnehmerInnen eine Entsendebewilligung. Wenn die Entsendung län-
ger als vier Monate dauern soll oder es sich um eine Entsendung im
Baugewerbe handelt, ist eine Entsendebewilligung nicht möglich, son-
dern eine Beschäftigungsbewilligung (? Seite 352) bzw vorgeschaltet
eine Sicherungsbescheinigung (? Seite 359) erforderlich.
Auch bei der Erteilung einer Entsendebewilligung führt das AMS ähn-
lich wie bei Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine Arbeits-
marktprüfung durch. Von dieser ist aber abzusehen, wenn es sich um
Tätigkeiten handelt, die ihrer Art nach von „InländerInnen“ (bedeutet:
von Personen, die dem österreichischen Arbeitsmarkt angehören) nicht
erbracht werden können.
Als Beispiel kann hier auf obiges verwiesen werden: Die Installation
der und die Einschulung an der neuen Maschine kann meist nur von
entsendeten Arbeitskräften vorgenommen werden, wenn in Österreich
niemand mit dieser Technik vertraut ist. Handelt es sich um eine in
Österreich bereits erprobte und vertraute Technik, wäre eine Arbeits-
marktprüfung durchzuführen.
Betriebsentsandte benötigen für ihren Aufenthalt ein Visum C oder D
(Voraussetzungen ? Seite 24 ff), wenn die Entsendung nicht länger als
sechs Monate dauert. In Fällen, in denen die Arbeitsleistung länger als
ein halbes Jahr in Anspruch genommen werden soll, benötigen Dritt-
staatsangehörige eine „Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter“.
Diese erhalten sie, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen.
Sie müssen aber weder die Integrationsvereinbarung eingehen noch
Deutschkenntnisse vor der Einreise nachweisen. Im Gegensatz zum
Visum kann die Aufenthaltsbewilligung dann verlängert werden, wenn
auch die Beschäftigungsbewilligung verlängert wurde.
Wie oft bei Aufenthaltsbewilligungen ist es nicht möglich, einen Dauer-
aufenthaltstitel zu erlangen. Eine Zweckänderung ist nur hin zu einer
„Rot-Weiß-Rot – Karte“ möglich. Jeder Familiennachzug ist grundsätz-
lich ausgeschlossen, das gilt auch dann, wenn nicht ein Visum, sondern
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
11. KünstlerInnen
(§ 43a NAG, §§ 14, 20d AuslBG)
KünstlerInnen haben im österreichischen Fremdenrecht eine Sonder-
stellung. Der Grund dafür liegt in der verfassungsrechtlich geschütz-
ten Kunstfreiheit, die auch ausländischen Kunstschaffenden die freie
Ausübung der Kunst garantiert. Um die Ausübung dieses Rechts zu
Fremdenrecht.indb 108 06.09.18 15:15