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Arbeitskräftemigration
gewährleisten, ist weder die Zuwanderung ausländischer KünstlerIn-
nen noch ihr Arbeitsmarktzugang den sonst üblichen Beschränkungen
unterworfen.
Die Frage, wer KünstlerIn ist, geht Hand in Hand mit dem Begriff der
Kunst. Dieser darf nicht zu eng ausgelegt werden, den Behörden steht
es nicht zu, ein Urteil über den Wert einer künstlerischen Tätigkeit oder
über die fachlichen Qualitäten der KünstlerInnen zu treffen. Da es un-
möglich ist, den Begriff der Kunst abschließend festzulegen, wird da-
rauf abgestellt, ob KünstlerInnen mit ihrer Tätigkeit ein künstlerisches
Ziel, unabhängig von Gestaltung, Material und Werkgattung, verfolgen
und eigenschöpferisch tätig sind.
Vor allem Angehörige folgender Berufsgruppen werden als KünstlerIn-
nen angesehen (die Aufzählung ist nicht abschließend):
• Darstellende KünstlerInnen (SchauspielerInnen, TänzerInnen, Ar-
tistInnen etc)
• MusikerInnen (SängerInnen, DirigentInnen etc)
• Bildende KünstlerInnen (MalerInnen, BildhauerInnen, Bühnenbild-
nerInnen etc)
• SchriftstellerInnen
• Regisseure, IntendantInnen, ModeschöpferInnen etc
Die Bestimmungen bezüglich Aufenthalts- und Arbeitsrecht für Künst-
lerInnen sind unterschiedlich, je nachdem, ob sie sich nur kurzfristig in
Österreich aufhalten oder zumindest länger aufhältig sein wollen.
11.1 Kurzfristig tätige KünstlerInnen
Personen, die Konzert- oder BühnenkünstlerInnen oder Angehörige der
Berufsgruppen ArtistInnen, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende
oder MusikerInnen sind, dürfen einen Tag ohne Beschäftigungsbewil-
ligung beschäftigt werden. Dasselbe gilt, wenn sie bis zu vier Wochen
im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung
eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden
Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernseh-Livesendung eingesetzt
werden. Die Beschäftigung ist seitens der VeranstalterInnen bzw Pro-
duzentInnen am Tag der Arbeitsaufnahme dem AMS anzuzeigen.
Diese kurzfristig Kunstausübenden können, bei Erfüllung aller Voraus-
setzungen, ein Visum C oder D (? Seite 29 ff) erhalten.
Gleiches gilt für ausländische StaatsbürgerInnen, die sich für einen
kurzen Zeitraum als selbständige KünstlerInnen in Österreich aufhalten
wollen: Auch diese können ein Visum C oder D bekommen.
Fremdenrecht.indb 109 06.09.18 15:15