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Rechtsschutz
den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wobei seitens der Verfahrens-
parteien sodann binnen 6 Wochen (freilich wieder anwaltlich vertre-
ten) ein Revisionsschriftsatz einzubringen ist.
Nimmt der VfGH die Beschwerde hingegen an, so kann er die ange-
fochtene Entscheidung aufheben oder sie bestätigen, letzteres indem
die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird. Gibt der VfGH der
Beschwerde statt, so sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, in dem
betreffenden Fall unverzüglich den der Rechtsanschauung des VfGH
entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Der VfGH kann eine Be-
schwerde auch zum Anlass nehmen, ein Gesetzes- oder Verordnungs-
prüfungsverfahren einzuleiten.
10. Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte
Gegen eine Entscheidung des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichts-
hofs kann in letzter Konsequenz Beschwerde an den Europäischen Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg geführt werden.
Der Gerichtshof wurde errichtet, um die Einhaltung der Verpflichtun-
gen der Europäischen Menschenrechtskonvention sicherzustellen.
Der EGMR ist nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Ge-
richtshof (EuGH) in Luxemburg. Letzterer ist der Gerichtshof der
Europäischen Union, der die Einhaltung und die Auslegung sowie
Anwendung des EU-Rechts sicherstellt. Im Gegensatz zum EGMR
kann er nur in Ausnahmefällen direkt von Einzelpersonen angerufen
werden.
Beschwerdeeinbringung
Grundsätzlich kann jeder Mensch, der sich in den ihm von der Europä-
ischen Menschenrechtskonvention zugesicherten Rechten verletzt
fühlt, innerhalb von sechs Monaten nach Erschöpfung des innerstaatli-
chen Instanzenzugs, also jedenfalls nach Zustellung der Entscheidung
des VwGH oder VfGH, eine Beschwerde an den EGMR richten.
Die Beschwerde ist direkt beim EGMR schriftlich per Post, Fax oder
E-Mail einzubringen, die Verwendung des Beschwerdeformulars des
Gerichtshofs ist verpflichtend.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Palais des Droits de
l’Homme, F-67075 Strasbourg – CEDEX, www.echr.coe.int
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