Wirtschaft und Gesellschaft
der Ausführung verschiedener Sach
verhalte bemängelt, die aufgrund der
angegebenen Abgrenzung unseres The
mas eben nicht Gegenstand unserer
Analyse waren.
2. Die Schwierigkeiten eines vielbe
schäftigten Direktors einer Kerninsti
tution des Österreichischen Verbände
systems, rezente sozialwissenschaftli
ehe Literatur zu rezipieren bzw. aktu
elle sozialwissenschaftliche Diskurse
noch mitzuverfolgen, sind durchaus
verständlich. Doch besteht nicht nur
kein Anlaß, aus dieser Malaise eine
Tugend zu machen und sozialwissen
schaftliche Reflexionen und Begriffs
bildungen abzuqualifizieren. Minde
stens ebenso problematisch ist, daß
Herr Schwarz den mit Begriffen wie
"Erosion des Normalarbeitsverhält
nisses" ausgedrückten Sachverhalt
nicht begreift. Denn daß im letzten
Jahrzehnt auch Normalarbeitsverhält
nisse geschaffen wurden, ist unstrittig.
Wer hat das in Zweifel gezogen? Doch
nur dieses Faktum zu betonen und
nicht zur Kenntnis zu nehmen, daß der
Typus "Normalarbeitsverhältnis" -
der entgegen Schwarz' Feststellung
sehr wohl in Anmerkung 1 0 auf Seite
274 unseres Beitrages definiert ist - in
vielen europäischen Ländern durch
die Ausbreitung sogenannter atypi
scher Beschäftigungsformen an sozia
ler Geltung verloren hat, ist angesichts
der einschlägigen Literatur eine Ein
maligkeit. Sollte er doch Zeit zum Le
sen finden, empfehlen wir exempla
risch einen Blick in die Veröffentli
chung der Kommission der EU "Sozia
le Sicherheit in Europa" (Luxemburg
1994, S. 1 2 1) , in das Schwerpunktheft
"Atypische Beschäftigung" (9/1993)
der Monatszeitschrift des wirtschafts
und sozialwissenschaftliehen Instituts
des Deutschen Gewerkschaftsbundes
(WSI) oder in eine rezente Forschungs
arbeit über Teilzeitarbeit in Österreich
(Ludwig-Boltzmann-Institut für
Wachstumsforschung, Wien 1 993).
Verallgemeinernd heißt es in letzterer:
"Teilzeitbeschäftigung hat seit Mitte
. 590
20. Jahrgang (1994), Heft 4
der 80er Jahre deutlich stärker zuge
nommen als die Zahl der Vollzeit-Stel
len." (a. a. 0. s. 159)
3. Wenn Schwarz auf S. 433
schreibt: "Wenn ich den Satz richtig
verstanden habe" , so können wir nur
festhalten: Er hat nicht. Denn er ver
wechselt eine Bestimmung der Ursa
che mit unserer Feststellung der Re
produktion eines Sachverhaltes. Wir
empfehlen ihm daher nicht nur den
Satz, sondern doch den gesamten Bei
trag zu lesen. Dann würden ihm näm
lich auch andere Fehlrezeptionen auf
fallen. Beispielhaft angeführt: Wir
sprechen nicht von schrankenloser
Zulässigkeit für die "Arbeit auf Ab
ruf" , sondern "für erstmalige Begrün
dung befristeter Arbeitsverhältnisse"
(S. 259) . Wir kritisieren auf S. 259
nicht - wie Schwarz schreibt - , daß
die Verlängerung des Arbeitslosen
geldbezuges in Krisenregionen aufge
hoben wurde, sondern führen unter
anderem diese Verlängerung als eine
der in den letzten Jahren gesetzlich
beschlossenen Verbesserungen an -
wobei wir in Klammer hinzufügen,
daß diese Regelung 1993 aufgehoben
wurde. Wenn dann Herr Schwarz
noch hinzufügt, daß wir zu erwähnen
vergessen hätten, daß gleichzeitig als
Ersatz für diese Aufhebung eine nun
mehr wesentlich verbesserte Not
standshilferegelung eingeführt wurde,
so ist dies nicht nachvollziehbar:
Denn in unserem Text wird im glei
chen Absatz als sozialpolitische Ver
besserung angeführt: " . . . sowie
jüngst die Anhebung der Freibeträge
beim Bezug von Notstandshilfe" .
Schwarz' Vorwurf, die Ideologie von
Thatcher "scheint spurlos an der poli
tologischen Wissenschaft vorüberge
gangen zu sein" , trifft nicht. Hätte er
sich die Mühe gemacht, unsere Dar
stellung der Entwicklung in anderen
Ländern, die umfangmäßig den über
wiegenden Teil unseres Beitrages aus
macht, zur Kenntnis zu nehmen, dann
wäre ihm aufgefallen, daß wir im Ab
schnitt "Großbritannien" auf dieses