28. Jahrgang (2002) , Heft 3 Wirtschaft und Gesellschaft
mal höhere eigene Abgaben als das ärmste Fünftel ein. Im pnmaren
Finanzausgleich konnten diese ausgeprägten Diskrepanzen , trotz Vertei
lung der Ertragsanteile nach abgestuftem Bevölkerungsschlüsse l , sehr
stark reduziert werden . Das Verhältnis der Summe der eigenen Abgaben
und Ertragsanteile zwischen dem "ärmsten" Fünftel ( 1 . Quinti l) zum
"reichsten" Fünftel (5. Quintil) betrug nur noch 1 :2, 1 .
? Noch stärker korrigierte der sekundäre Finanzausgleich d u rch gezielte
Förderung der ärmeren Gemeinden die Unterschiedlichkeit zwischen arm
und reich : Das Verhältnis der Ein nahmen aus dem Finanzausgleich
zwischen dem 1 . und dem 5. Quinti l betrug nunmehr nur noch 1 : 1 ,8. I m
letzten Schritt des Finanzausgleichs, der alle Gemeinden durch negative
Netto-Transferzahlungen belastet, wurde das Spannungsverhältnis sogar
noch weiter bis auf 1 : 1 , 7 abgeschwächt. Nach Dezilen der Finanzkraft
war die Ausgleichwirkung des Finanzausgleichs noch größer, hier wurde
das Spannungsverhältnis zwischen den ärmsten 1 0 Prozent und den
reichsten 1 0 Prozent der Gemeinden bei den eigenen Abgaben in Höhe
von 1 : 8 , 1 auf letztlich 1 : 1 ,9 abgeschwächt. Der Österreich ische Finanz
ausgleich zeichnet sich demnach durch eine massive U mverteilungs
wirkung zu Gunsten der Gemeinden mit den niedrigsten Einnahmen aus
eigenen Abgaben aus (siehe auch Hüttner (200 1 ) 44 f. ).
? Abschließend ist noch auf den bisher zu wenig statistisch erfassten und
erforschten Bereich des tertiären Finanzausgleichs hinzuweisen. Er führt
meist durch n icht paktierte, landesgesetzliche Maßnahmen zu erhebli
chen Veränderungen des paktierten und bundesgesetzlich festgelegten
primären und seku ndären Fi nanzausgleichs. Dies könnte einer der
Gründe dafür sein , dass der tertiäre Finanzausgleich seit 1 997 zu einer
signifikanten Schmälerung der Gemeindefinanzen führt.
Anmerkungen
1 F-VG 1 948: Finanz-Verfassungsgesetz 1 948, Bundesverfassungsgesetz vom 2 1 . Jänner
1 948 über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übri
gen Gebietskörperschaften, BGBI. 45/1 948 idF BGBI. I Nr. 1 94/1999.
2 ln der empirischen Analyse betrachten wir die Regelungen des FAG 1 997, geltend für die
Jahre 1 997-2000; in der verbalen Argumentation wird meist auf das ab dem Jahr 2001 gel
tende FAG 2001 Bezug genommen:
FAG 1 997: Finanzausgleichsgesetz 1 997, Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für
die Jahre 1 997 bis 2000 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmun
gen getroffen werden, BGBI. Nr. 201/1 996 idF BGBI. I Nr. 3/2001 Art. 2.
FAG 2001 : Finanzausgleichsgesetz 2001 , Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für
die Jahre 2001 bis 2004 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmun
gen getroffen werden und das Finanzausgleichsgesetz 1 997 und das Wohnbauförde
rungs-Zweckzuschussgesetz 1 989 geändert werden, BGBI. I 3/2001 .
Literatur
Bauer, H. , Zur Problematik der finanziellen Verflechtungen zwischen Gemeinden und Bun
desländern; eine finanzstatistische Analyse und einige Schlussfolgerungen, in: Öster
reichische Gemeindezeitung 8 ( 1 996) 1 7-2 1 .
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