Endbericht Dezember 2012 ________________________________________________________________________
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auch in aufrechter Ehe vom Unterhalt des Mannes abhängig und es zeigt sich, dass dies
auch immer wieder zu Problemen führt. Langfristig gesehen sind Frauen damit (vor
allem im Alter) von abgeleiteten Ansprüchen abhängig bzw. leistet die Versicherungs-
gemeinschaft die Existenzsicherung dieser Frauen (etwa Witwenpension), obwohl
primär der Ehemann „Nutznießer“ der Hausfrauenehe ist.
Anpassungsvorschläge
Eine Änderung des ABGB in Richtung einer klar definierten Verpflichtung zur
selbstständigen Existenzsicherung beider EhepartnerInnen (durch Erwerbstätigkeit)
wäre hier ein wichtiger Schritt in Richtung Gleichstellung. Damit in Zusammenhang
steht die Vorgabe der gleichen Aufteilung von Hausarbeit und Kinderbetreuung in
allen Ehegemeinschaften.
Vor dem Hintergrund der österreichischen Realität (etwa geschlechtsspezifische
Arbeitsteilung und traditionelle Rollenvorstellungen, aber auch Einkommensunter-
schiede) birgt eine derartige Regelung allerdings die Gefahr, dass Frauen auch in
aufrechter Ehe in Hinkunft zwar keine oder nur mehr geringfügige Unterhaltsansprüche
haben, die Übernahme der unbezahlten Versorgungsarbeit aber weiterhin durch Frauen
erfolgt – mit all ihren negativen Auswirkungen auf die Integration in den Erwerbs-
arbeitsmarkt. (Zur Problematik zwischen Anspruch und Realität auch in Schweden
siehe: Kapitel: 2.3. in diesem Bericht)
Um eine bessere finanzielle Absicherung von Frauen – vor allem der haushalts-
führenden Frauen – auch bei aufrechter Ehe zu gewährleisten, wird vereinzelt auch eine
Verstärkung bzw. Erhöhung des Unterhaltsanspruches vorgeschlagen. Demnach
sollte das Eingehen einer „Hausfrauenehe“ auch tatsächlich zu einer Lebensstandard-
sicherung der Frauen durch den Ehemann führen. Zusätzlich wären dann auch
Sozialversicherungsbeiträge durch den Ehepartner zu bezahlen, um somit die soziale
Absicherung der haushaltsführenden Ehefrau auch langfristig zu gewährleisten und
gleichzeitig nicht die Versicherungsgemeinschaft zu belasten. (Zu weiteren Anpassungs-
vorschlägen in Richtung Verstärkung der Unterhaltspflichten siehe: Kapitel 3.1.2. in
diesem Bericht.)
Internationaler Vergleich
In Schweden wurde bereits 1921 im Ehegesetz festgehalten, dass Frauen und Männer
die gleichen Rechte und Pflichten bei Versorgung und Aufziehen von Kindern haben.
Über Hausarbeit zum Unterhalt beizutragen, ist zwar in beiden Ländern möglich, doch
wird diese Option in Schweden und Dänemark je unterschiedlich im Gesetz formuliert:
Im dänischen Recht ist (ähnlich wie im norwegischen) explizit festgelegt, dass ein/e
EhepartnerIn sowohl durch Geldleistungen als auch durch die Tätigkeit im
gemeinsamen Haushalt einen Beitrag zur Erfüllung der Unterhaltsbedürfnisse während
der Ehe leisten kann. Dagegen wurde diese Bestimmung aus ideologischen Gründen in
Schweden (ähnlich wie in Finnland) aus dem Gesetz gestrichen, da sie als zu sehr mit
veralteten Geschlechterrollen konnotiert betrachtet wurde (Agell 2003:61).