Full text: Unterhaltsrecht und Unterhaltslogik im Steuer- und Sozialrecht sowie in weiteren relevanten Rechtsbereichen

Endbericht Dezember 2012 ________________________________________________________________________ 122 auch in aufrechter Ehe vom Unterhalt des Mannes abhängig und es zeigt sich, dass dies auch immer wieder zu Problemen führt. Langfristig gesehen sind Frauen damit (vor allem im Alter) von abgeleiteten Ansprüchen abhängig bzw. leistet die Versicherungs- gemeinschaft die Existenzsicherung dieser Frauen (etwa Witwenpension), obwohl primär der Ehemann „Nutznießer“ der Hausfrauenehe ist. Anpassungsvorschläge Eine Änderung des ABGB in Richtung einer klar definierten Verpflichtung zur selbstständigen Existenzsicherung beider EhepartnerInnen (durch Erwerbstätigkeit) wäre hier ein wichtiger Schritt in Richtung Gleichstellung. Damit in Zusammenhang steht die Vorgabe der gleichen Aufteilung von Hausarbeit und Kinderbetreuung in allen Ehegemeinschaften. Vor dem Hintergrund der österreichischen Realität (etwa geschlechtsspezifische Arbeitsteilung und traditionelle Rollenvorstellungen, aber auch Einkommensunter- schiede) birgt eine derartige Regelung allerdings die Gefahr, dass Frauen auch in aufrechter Ehe in Hinkunft zwar keine oder nur mehr geringfügige Unterhaltsansprüche haben, die Übernahme der unbezahlten Versorgungsarbeit aber weiterhin durch Frauen erfolgt – mit all ihren negativen Auswirkungen auf die Integration in den Erwerbs- arbeitsmarkt. (Zur Problematik zwischen Anspruch und Realität auch in Schweden siehe: Kapitel: 2.3. in diesem Bericht) Um eine bessere finanzielle Absicherung von Frauen – vor allem der haushalts- führenden Frauen – auch bei aufrechter Ehe zu gewährleisten, wird vereinzelt auch eine Verstärkung bzw. Erhöhung des Unterhaltsanspruches vorgeschlagen. Demnach sollte das Eingehen einer „Hausfrauenehe“ auch tatsächlich zu einer Lebensstandard- sicherung der Frauen durch den Ehemann führen. Zusätzlich wären dann auch Sozialversicherungsbeiträge durch den Ehepartner zu bezahlen, um somit die soziale Absicherung der haushaltsführenden Ehefrau auch langfristig zu gewährleisten und gleichzeitig nicht die Versicherungsgemeinschaft zu belasten. (Zu weiteren Anpassungs- vorschlägen in Richtung Verstärkung der Unterhaltspflichten siehe: Kapitel 3.1.2. in diesem Bericht.) Internationaler Vergleich In Schweden wurde bereits 1921 im Ehegesetz festgehalten, dass Frauen und Männer die gleichen Rechte und Pflichten bei Versorgung und Aufziehen von Kindern haben. Über Hausarbeit zum Unterhalt beizutragen, ist zwar in beiden Ländern möglich, doch wird diese Option in Schweden und Dänemark je unterschiedlich im Gesetz formuliert: Im dänischen Recht ist (ähnlich wie im norwegischen) explizit festgelegt, dass ein/e EhepartnerIn sowohl durch Geldleistungen als auch durch die Tätigkeit im gemeinsamen Haushalt einen Beitrag zur Erfüllung der Unterhaltsbedürfnisse während der Ehe leisten kann. Dagegen wurde diese Bestimmung aus ideologischen Gründen in Schweden (ähnlich wie in Finnland) aus dem Gesetz gestrichen, da sie als zu sehr mit veralteten Geschlechterrollen konnotiert betrachtet wurde (Agell 2003:61).
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.