Full text: Unterhaltsrecht und Unterhaltslogik im Steuer- und Sozialrecht sowie in weiteren relevanten Rechtsbereichen

Anpassungsvorschläge für Österreich 123 3.1.2. Unterhalt nach Scheidung Der Unterhalt nach einer Scheidung hängt in Österreich primär vom Verschulden bzw. Schuldausspruch ab: ? § 66 EheG: Bei Scheidung mit (einseitigem oder überwiegendem) Schuldausspruch (§ 49 EheG) besteht Anspruch auf „angemessenen Unterhalt“. Der angemessene Unterhalt für eine geschiedene Ehefrau beträgt – laut Rechtssprechung – höchstens 33% des Netto-Einkommens des Ehemannes bzw. 40% des gemeinsamen Einkom- mens. (Für unterhaltspflichtige Kinder und gegebenenfalls eine neue Ehepartnerin reduziert sich dieser Prozentsatz weiter.) ? § 68 EheG: Haben beide EhepartnerInnen gleiches Verschulden an der Scheidung, besteht nur Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach Billigkeit. Laut Rechts- sprechung beläuft sich dieser auf 10% bis 15% des Netto-Einkommen des Ehemannes. ? Bei einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG ohne Unterhaltsver- einbarung kann ebenfalls ein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach Billigkeit (§ 68 EheG) oder nach § 68a EheG bestehen. ? § 68a EheG: Seit 2000 besteht ein vom Verschulden unabhängiger Unterhalts- anspruch für zwei besondere Bedarfslagen: Kinderbetreuung und Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung aufgrund der Ehegestaltung. ? § 69 Abs 2 EheG: Nur wenn die Ehefrau gegen ihren Willen (§ 55 EheG) und auf- grund des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens des Ehegatten (dieser muss auch die Scheidung einreichen) geschieden wird, besteht Anspruch auf Unterhalt wie bei aufrechter Ehe (§ 94 ABGB). Problemlagen Selbst bei einseitigem Verschulden des Ehemannes haben Ehefrauen keinen unbe- dingten Unterhaltsanspruch, sondern sie haben – laut Rechtssprechung – sogar die Pflicht, sich durch Erwerbstätigkeit zu erhalten. Selbst eine Frau, die ihre Erwerbs- tätigkeit zugunsten der Haushaltsführung und/oder Kindererziehung aufgegeben hat, ist nach einer Scheidung primär selbst für ihren Unterhalt zuständig. Dabei werden allerdings auch die konkreten Lebensumstände (etwa Alter der geschiedenen Frau oder auch die Betreuung eines kleinen Kindes bis zum 6. Lebensjahr oder mehrerer schul- pflichtiger Kinder) berücksichtigt. Frauen haben also auch trotz „Hausfrauenehe“ keinen unbedingten Unterhaltsanspruch und selbst vom „angemessenen Unterhalt“ (maximal 33% des Netto-Einkommens des Mannes) können Frauen in der Regel nicht leben. Tatsächlich scheint es so, dass die wenigsten geschiedenen Frauen nur vom Unterhalt des geschiedenen Mannes leben, sondern ohnedies einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Laut interviewter Expertinnen ist es sehr schwierig, bei der Scheidung ein „alleiniges oder überwiegendes Verschulden des Ehemannes“ nachzuweisen bzw. werden die meis-
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