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Ausgabe 12/2012
Der Schwerpunkt der Familienförderung liegt bei den Geldleistungen, der Familienbeihilfe
und dem Kinderabsetzbetrag, der grundsätzlich zur steuerlichen Familienförderung zu
rechnen ist, aber gemeinsam mit der Familienbeihilfe als direkte Geldleistung ausbezahlt
wird. Trotz der zahlreichen steuerlichen Möglichkeiten besteht bei der steuerlichen
Familienförderung eine enorme Schieflage und Verbesserungsbedarf.
Absetzbetrag
Derzeit gibt es den Alleinverdiener-(AVAB), Alleinerzieher-(AEAB), den Unterhalts- und den
Kinderabsetzbetrag, der eigentlich kein „echter“ Absetzbetrag ist, da er gemeinsam mit der
Familienbeihilfe ausbezahlt wird.
Im Jahr 2004 wurde der AVAB und AEAB um den Kinderzuschlag erweitert, der von der
Anzahl der Kinder abhängt. Diesen Kinderzuschlag gibt es aber nur dann, wenn der AVAB
oder AEAB zusteht. Etwa die Hälfte der 1,8 Millionen Kinder profitieren von dieser Regelung,
wohingegen für 900.000 Kinder kein Anspruch auf diesen AVAB besteht, weil die Eltern die
Voraussetzungen für den AVAB nicht erfüllen.
Tabelle 1: AVAB/AEAB inkl. Kinderzuschlag
Nach Anzahl der Kinder Höhe des jährlichen
Kinderzuschlags
für das erste Kind 494 Euro
für das zweite Kind 669 Euro
für das dritte und jedes weitere Kind je 220 Euro
Quelle: Einkommensteuergesetz 1988, § 33 Abs. 4
Kinderfreibetrag
In Österreich wird für zirka 1,8 Mio. Kinder zwischen 0 und 25 Jahren Familienbeihilfe
bezogen. Zusätzlich dazu kann seit dem Jahr 2009 ein Kinderfreibetrag1 geltend gemacht
werden. Aber auch hier stellt sich das Problem ähnlich dar wie bei den Betreuungskosten. Im
Jahr 2010 wurde für 1,2 Mio. Kinder der Kinderfreibetrag geltend gemacht, zu einer positiven
steuerlichen Auswirkung ist es allerdings nur bei 800.000 Kindern gekommen. Für weitere
400.000 Kinder wurde der Kinderfreibetrag zwar beantragt, aber wegen des zu geringen
Einkommens der Eltern gingen diese leer aus. Für die restlichen 600.000 Kinder wurde bis
dato kein Antrag gestellt. Offenbar wissen viele Eltern über die steuerlichen Möglichkeiten
nicht Bescheid oder sind über die kaum überschaubaren familienpolitischen
Fördermaßnahmen unzureichend informiert.
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Der Kinderfreibetrag kann entweder von beiden Elternteilen mit jeweils 132 Euro oder nur von einem Elternteil mit 220 Euro im
Kalenderjahr beantragt werden.