Karenz anstelle Elternteilzeit – kein endgültiger Untergang des Anspruchs auf Elternteilzeit ? K. BURGER-EHRNHOFER
DRdA ? 5/2017 ? Oktober 389
zunächst auf diese verwiesen wird. Ergänzend
dazu hat der OGH erwogen:
3.2 Nach § 15 Abs 1 MSchG besteht (grundsätzlich)
ein Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des zwei-
ten Lebensjahres des Kindes.
Nach dem hier maßgebenden § 15h Abs 1 MSchG
besteht (grundsätzlich) ein Anspruch auf Teilzeitbe-
schäftigung bis zum Ablauf des siebten Lebensjah-
res des Kindes oder einem späteren Schuleintritt.
„Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung“ bedeutet, dass
ein solcher Anspruch dem Grunde nach besteht,
über Dauer und Lage aber eine Vereinbarung mit
dem DG getroffen werden muss (Schrittwieser
in Burger-Ehrnhofer/Schrittwieser/Thomasberger,
Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz2 387).
Für diesen Fall ist eine maximale Dauer der Teil-
zeitbeschäftigung bis zum siebten Geburtstag des
Kindes vorgesehen.
Nach der Konzeption des MSchG handelt es sich
bei der Karenz einerseits und bei der Teilzeitbe-
schäftigung (Elternteilzeit) andererseits um unter-
schiedliche Möglichkeiten (für die Mutter), sich
neben dem Dienstverhältnis der Kinderbetreuung
zu widmen. Zwischen Karenz und Teilzeitbeschäf-
tigung ist demnach streng zu unterscheiden. Dies
entspricht der mit der Novelle BGBl I 2004/64
erfolgten „Entkoppelung von Karenz und Eltern-
teilzeit“ (RV 399 BlgNR 22. GP 6).
Ähnlich wie bei der Karenz kann der Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung dem Grunde nach einseitig
(durch einseitiges Gestaltungsrecht) durch die DN
bestimmt werden. § 15h Abs 1 MSchG hat eine ein-
seitige zwingende Wirkung, die es dem Ermessen
der DN überlässt, ob sie von ihrem Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung Gebrauch macht oder nicht.
Der Anspruch wird durch die Bekanntgabe der
Teilzeitbeschäftigung innerhalb der vorgesehenen
Fristen (§ 15j MSchG) geltend gemacht. Durch
diese Erklärung übt die DN ihr Gestaltungsrecht
aus. Bei einem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
ist eine Klage des DG auf eine Vollzeitbeschäfti-
gung nicht zulässig (Schrittwieser aaO 392 f).
Neben der „Entkoppelung“ wurde durch die erwähn-
te Novelle BGBl I 2004/64 die Inanspruchnahme
der Elternteilzeit flexibler gestaltet. Demnach kann
diese nach Einhaltung der Meldefrist während des
zulässigen Zeitraums (nach dem Ende der Schutz-
frist) zu einem beliebigen Zeitpunkt angetreten
werden. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung kann
innerhalb des Maximalzeitraums frei gestaltet wer-
den. Ob und wie lange eine Karenz konsumiert
wurde, hat auf die Dauer der Teilzeitbeschäftigung
keinen Einfluss (Schrittwieser aaO 387 und 405).
3.3 Aus den dargestellten gesetzlichen Regelungen
ergeben sich folgende Grundsätze:
Die DN kann wahlweise Karenz und/oder Eltern-
teilzeit in Anspruch nehmen. Dabei ist sie nur
an die gesetzlichen Meldefristen (§ 15 bzw § 15j
MSchG) und an die gesetzliche Maximaldauer in
Abhängigkeit vom Lebensalter des Kindes gebun-
den. Die (angetretene) Teilzeitbeschäftigung kann
von der DN ein Mal verändert (verlängert oder
hinsichtlich der Lage verändert) werden.
3.4 Beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach
§ 15h MSchG ist das Verfahren zur Durchsetzung
in § 15k MSchG geregelt. Kommt binnen vier
Wochen ab Bekanntgabe (Meldung) keine (inner-
betriebliche) Einigung über Dauer und Lage der
Teilzeitbeschäftigung zu Stande, so muss der DG
binnen weiterer zwei Wochen beim zuständigen
ASG einen Antrag nach § 433 Abs 1 ZPO (zur güt-
lichen Einigung durch prätorischen Vergleich) stel-
len. Es muss also das (gerichtliche) Vorverfahren
eingehalten werden. Kommt binnen vier Wochen
ab Einlangen des Antrags keine gütliche Einigung
zu Stande, so hat der DG binnen einer weiteren
Woche die DN auf Einwilligung in die von ihm
alternativ vorgeschlagenen Bedingungen der Teil-
zeitbeschäftigung (Gegenvorschlag zu jenem der
DN) zu klagen.
Bei einem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
obliegt es somit in jedem Fall dem DG, bei Nicht-
einigung das Gericht anzurufen, widrigenfalls das
Verlangen der DN als akzeptiert gilt (Schrittwieser
aaO 440 und 445).
4.1 Die hier maßgebende Bestimmung des § 15m
MSchG steht nun an der Schnittstelle zwischen
Teilzeitbeschäftigung und Karenz und nimmt auf
beide Institute Bezug. Diese Bestimmung betrifft
den Fall, dass die DN ein Verlangen auf Teil-
zeitbeschäftigung (Elternteilzeit) gestellt hat, eine
erforderliche innerbetriebliche Einigung mit dem
DG aber nicht zu Stande gekommen ist. Im hier
maßgebenden Fall des § 15h MSchG (Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung) müsste der DG nunmehr das
gerichtliche Verfahren einleiten, will er den Antritt
der Teilzeitbeschäftigung zu den Bedingungen, wie
sie von der DN bekannt gegeben wurden, verhin-
dern. Dies setzt voraus, dass die DN auf ihre Bedin-
gungen der Teilzeitbeschäftigung beharrt.
4.2 Auf den Fall, dass nach dem Scheitern der
innerbetrieblichen Einigung ein gerichtliches Ver-
fahren geführt wird, nimmt § 15m Abs 1 Z 2 MSchG
Bezug. Diese Bestimmung betrifft die Phase bis zur
gerichtlichen Entscheidung. Nach dieser Bestim-
mung hat die DN die Möglichkeit, bis zur (rechts-
kräftigen) gerichtlichen Entscheidung über die
Teilzeitbeschäftigung (Ersatz-)Karenz in Anspruch
zu nehmen, soweit die Maximaldauer für die
Karenz noch nicht abgelaufen ist.
Im hier maßgebenden Fall des § 15k MSchG (iVm
§ 15h MSchG) kann es im gerichtlichen Streit nur
um die Bedingungen (Dauer und Lage) der Teil-
zeitbeschäftigung gehen. Daraus folgt, dass der
DN auch während des Verfahrens nicht zugemutet
werden soll, eine andere als die von ihr beabsich-
tigte Teilzeitbeschäftigung anzutreten. Nach dem
Regelungszweck steht somit der Wunsch der DN
auch in Bezug auf die Gestaltung der Teilzeitbe-
schäftigung im Vordergrund. Sie hat die Möglich-
keit, während des Verfahrens nicht zu arbeiten.
Dieselben Wertungen liegen im Übrigen § 15m
Abs 2 MSchG für die Zeit nach der gerichtlichen
Entscheidung zugrunde.
4.3 Nach § 15m Abs 1 Z 1 MSchG findet demgegen-
über kein gerichtliches Verfahren statt. Nach dem
klar erkennbaren Regelungszweck soll die DN die
Möglichkeit haben, nach dem Scheitern der inner-
betrieblichen Einigung sofort, also ohne gerichtli-
ches Verfahren über die Teilzeitbeschäftigung, in