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Full text: Das Recht der Arbeit - Heft 372 (372)

Karenz anstelle Elternteilzeit – kein endgültiger Untergang des Anspruchs auf Elternteilzeit ? K. BURGER-EHRNHOFER DRdA ? 5/2017 ? Oktober390 Ersatzkarenz zu gehen. Auch für diese Variante ist wieder vorausgesetzt, dass die Maximaldauer für die Karenz noch nicht abgelaufen ist. Durch die Möglichkeit nach Z 1 leg cit soll die DN somit in die Lage versetzt werden, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Ihr wird die Bürde abgenommen, auf der beantragten Teilzeitbeschäftigung zu beharren. Dies geschieht durch die Bekanntgabe, dass sie „an Stelle“ der verlangten Teilzeitbeschäftigung (Ersatz-)Karenz in Anspruch nimmt. Die Wendung „an Stelle“ bringt nur die zeitliche Komponente in Bezug auf den Erklärungszeitpunkt zum Ausdruck. Die DN erklärt damit, aufgrund der Nichteinigung nunmehr in Ersatzkarenz zu gehen. Sie wechselt also derzeit (an Stelle eines Gerichtsstreits) in die Karenz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dies gleichbedeutend mit der Erklärung, den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung angesichts des erforderli- chen Rechtsstreits zurückzunehmen. Eine da rüber hi naus gehende Wirkung ist nach dem Gesetz damit nicht verbunden. Dies bedeutet, dass der DN alle Ansprüche und Rechte, die ihr nach anderen Bestimmungen des MSchG zur Verfügung stehen, auch weiterhin gewahrt bleiben. 4.4 Mit dieser Lösung steht der Grundsatz im Ein- klang, dass für die DN so lange die Möglichkeit besteht, eine Karenz zu beantragen, so lange das Kind das zweite Lebensjahr nicht vollendet hat (Schrittwieser aaO 455). Bei einem Wechsel in die Ersatzkarenz nach § 15m Abs 1 Z 1 MSchG handelt es sich gerade nicht um eine Verlängerung der Karenz nach § 15 MSchG. Ebenso entspricht die dargestellte Lösung dem Grundsatz, dass es auf die Dauer der Teilzeitbeschäftigung keinen Einfluss hat, ob oder wie lange eine Karenz konsumiert wurde. 4.5 Soweit die Bekl in der Revision auf das System des MSchG sowie die Dreimonatsfristen in § 15 Abs 3 MSchG (Bekanntgabe der Verlängerung der Karenz) und § 15j MSchG (Bekanntgabe von Antritt und Änderung der Teilzeitbeschäftigung) hinweist, betrachtet sie nur die Regelungen zur Karenz einerseits und zur Teilzeitbeschäftigung anderer- seits, lässt aber die Sonderbestimmungen in § 15m MSchG über den Wechsel in die (Ersatz-)Karenz bei Nichteinigung über das Verlangen auf Teilzeit- beschäftigung außer Acht. Auf die Meldefris ten der §§ 15 und 15j MSchG kann die Bekl gerade nicht referieren, weil § 15m Abs 1 MSchG eine eigene Frist für die Bekanntgabe des Wechsels in die Ersatzkarenz vorsieht. Mit § 15m Abs 1 Z 1 leg cit stellte der Gesetzgeber klar, dass ein Wechsel in die Ersatzkarenz auch ohne gerichtliches Verfahren (hier nach § 15k MSchG) möglich ist. Entgegen der Ansicht der Bekl hätte die Z 1 vor diesem Hintergrund nicht entfal- len können. Nicht richtig ist auch, dass die DN bei Nichteinigung über die Teilzeitbeschäftigung (hier über die Bedingungen) ein Wahlrecht zwischen der Z 1 und der Z 2 hätte. Das Wahlrecht besteht viel- mehr darin, entweder gleich in die Ersatzkarenz zu wechseln (Z 1) oder auf dem Verlangen auf Teil- zeitbeschäftigung (hier auf den Bedingungen) zu beharren und den Prozess abzuwarten. Nicht stich- haltig ist schließlich auch der Hinweis der Bekl darauf, dass das Recht auf Teilzeitbeschäftigung nur ein Mal in Anspruch genommen werden kann. Eine Teilzeitbeschäftigung „in Anspruch nehmen“ bedeutet, diese anzutreten. Erfolgt nach der Z 1 leg cit ein Wechsel in die Ersatzkarenz, so wurde zwar ursprünglich eine Teilzeitbeschäftigung beantragt, diese aber nicht in Anspruch genommen. 5. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Kl berech- tigt ist, auch nach Bekanntgabe der Inanspruch- nahme der Ersatzkarenz iSd § 15m Abs 1 Z 1 MSchG ein Verlangen auf Elternteilzeit zu stellen, sofern die anderen Voraussetzungen gegeben sind, sie also noch keine Elternteilzeit in Anspruch genommen (angetreten) hat und die Maximaldauer der Teilzeitbeschäftigung noch nicht abgelaufen ist. [...] ANMERKUNG Nach der Geburt eines Kindes können AN, die für die ersten Jahre der Kinderbetreuung ihre Arbeits- leistung einschränken möchten, zwischen zwei grundsätzlichen Modellen wählen. Sie können ihre Arbeitsleistung zur Gänze ruhend stellen und eine Karenz in Anspruch nehmen (vgl aber die auch während einer Karenz mögliche sehr beschränk- te Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 15e MSchG bzw § 7b VKG) oder ihre Arbeitsleistung bloß reduzieren bzw zeitlich verlagern, indem sie sich für eine Elternteilzeit oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit entscheiden. Alle diese Mög- lichkeiten sind für Mütter im MSchG und für Väter im VKG geregelt. 1. Anspruch auf Karenz AN können für die Betreuung eines Kindes bis längstens zu dessen vollendetem zweiten Lebens- jahr eine Elternkarenz nach den §§ 15 ff MSchG bzw §§ 2 ff VKG in Anspruch nehmen, wenn sie mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und ihre Karenz rechtzeitig melden (vgl dazu § 15 Abs 3 MSchG bzw § 2 Abs 5 VKG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bedarf es keiner weiteren Vereinbarung mit dem/der AG, es besteht also ein einseitig geltend zu machender Rechtsanspruch auf Elternkarenz. Während der Inanspruchnahme einer Elternkarenz besteht (ebenso wie bei Inan- spruchnahme einer Elternteilzeit; siehe unter 2.) ein strenger Bestandschutz, der frühestens vier Wochen nach dem Ende der Karenz (Elternteilzeit) und spätestens vier Wochen nach dem vollendeten zweiten (bei Elternteilzeit vierten) Lebensjahr des Kindes endet. 2. Anspruch auf Elternteilzeit AN haben nach § 15h MSchG bzw § 8 VKG grundsätzlich nur dann einen einseitig geltend zu machenden Rechtsanspruch auf Elternteilzeit, wenn sie in einem Betrieb mit mindestens 21 AN seit mindestens drei Jahren ununterbrochen beschäf- tigt sind und ihre wöchentliche Normalarbeitszeit
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