Essenszustellung: foodora
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5.5 Unterschiede bei den zu leistenden Abgaben
Abschließend möchte ich noch kurz auf den Unterschied in den Rechtsfolgen zwischen einer
Qualifikation als ArbeitnehmerIn und einer Qualifikation als freier/freie DienstnehmerIn aus
abgabenrechtlicher Sicht eingehen.
Im Sozialversicherungsrecht gibt es keine bedeutenden Unterschiede zwischen Dienstneh-
merInnen iSd § 4 Abs 2 ASVG und dienstnehmerInnenähnlichen freien DienstnehmerInnen
iSd § 4 Abs 4 ASVG. Weder was die Meldepflicht betrifft noch was die Beitragshöhe und die Per-
son des Beitragsschuldners betrifft.75 Nur im Vergleich zu einer Versicherung nach dem GSVG
würden sich hier bedeutende Unterschiede ergeben (andere Beitragssätze und insbesondere
alleinige Beitragstragung durch die Arbeitenden, außerdem müssen die Arbeitenden die Beiträge
selbst abführen).
Auch für die meisten anderen lohnabhängigen Abgaben macht es keinen Unterschied, ob ein
Vertragsverhältnis als Arbeitsvertrag oder als dienstnehmerInnenähnlicher freier Dienstvertrag
iSd § 4 Abs 4 ASVG qualifiziert wird. So fallen der Beitrag zur betrieblichen Vorsorge, der
Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, die Arbeiterkammerumlage und die
Kommunalsteuer bei beiden Vertragstypen an.76 Es gibt aber Abgaben, die für oder von Arbeit-
nehmerInnen zu leisten sind, die freie DienstnehmerInnen nicht treffen. So sind freie Dienst-
nehmerInnen vom Beitrag zur Wohnbauförderung (1 %) ausgenommen und die U-Bahn-Steuer
in Wien trifft ebenfalls nur DienstnehmerInnen.77 Gewichtigere Abweichungen gibt es, wenn
man nicht einen freien Dienstvertrag iSd § 4 Abs 4 ASVG mit einem Arbeitsvertrag vergleicht,
sondern einen „echten“ freien Dienstvertrag, der nicht dem ASVG unterliegt.
Der entscheidende Unterschied in steuerrechtlicher Hinsicht betrifft die Frage, wer für das Ab-
führen der Einkommensteuer verantwortlich ist. Bei DienstnehmerInnen haben die jeweiligen
DienstgeberInnen die Lohnsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen.78
Bei freien DienstnehmerInnen haben diese selbst für die Versteuerung ihrer Einkünfte zu sorgen
(auch dienstnehmerInnenähnliche freie DienstnehmerInnen iSd § 4 Abs 4 ASVG).
75 Vgl Rebhahn in ZellKomm3 § 1151 ABGB Rz 47 f.
76 Vgl § 1 Abs 1 und 1a BMSVG; § 1 Abs 1 IESG; § 10 Abs 1 Z 7 AKG; § 2 lit a KommStG 1993.
77 § 2 Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages; § 2 Gesetz über die Einhebung einer Dienst-
geber abgabe (Landesgesetz Wien).
78 Die Lohnsteuerpflicht richtet sich nach dem steuerrechtlichen DienstnehmerInnenbegriff (§ 47 Abs 2 S 1 EStG), der aber
im Wesentlichen ident mit dem arbeitsrechtlichen ArbeitnehmerInnenbegriff ist. Ist dieser erfüllt, so liegt automatisch auch
eine Pflichtversicherung als DienstnehmerIn gemäß § 4 Abs 2 ASVG vor (§ 4 Abs 2 S 3 ASVG).