Einreise und kurzfristiger Aufenthalt
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• ihre Einreise nicht rechtmäßig ist (weil zB Reisepass oder Visum
ungültig sind oder fehlen);
• ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bzw Einreiseverbot besteht und
keine Wiedereinreisebewilligung erteilt wurde (? §§ 26a, 27a FPG);
• sie von einem Vertragsstaat zur Einreiseverweigerung im SIS aus-
geschrieben wurden. Schengen-Staaten können Drittstaatsangehö-
rige im Schengener Informationssystem (SIS) zB wegen eines Auf-
enthaltsverbots oder einer Verurteilung zur Einreiseverweigerung
ausschreiben. Dies hat zur Folge, dass ein Einreise- und Aufent-
haltsverbot nicht nur für einen bestimmten europäischen Staat, son-
dern für alle Schengen-Staaten gilt;
• sie zwar an sich zur Einreise berechtigt wären, allerdings bestimm-
te Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ihr Aufenthalt eine
Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstel-
len würde oder durch die Einreise die Beziehungen der Republik
Österreich zu einem anderen Staat gefährdet werden würden. Fer-
ner sind Fremde zurückzuweisen, wenn der Verdacht der undoku-
mentierten Arbeit, Schlepperei, Mittellosigkeit oder des vorsätzli-
chen Begehens eines Finanzvergehens (Schmuggel) vorliegt.
Die Zurückweisung an der Grenze erfolgt durch Beamtinnen/Beamte
der Grenzkontrollbehörde ohne formales Verfahren. Wenn die Zurück-
weisung nicht wegen einer SIS-Ausschreibung erfolgt, hat die Behörde
über die Zulässigkeit der Einreise auf Grund des vom/von der Fremden
glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhalts zu entschei-
den. Es obliegt den Einreisenden, einen Verdacht auf Vorliegen eines
Zurückweisungsgrundes sofort an Ort und Stelle zu entkräften.
Eine Zurückweisung ist jedenfalls unzulässig, wenn Fremde im Be-
reich der „grünen Grenze“ die Staatsgrenze bereits überschritten oder
den Grenzkontrollbereich verlassen haben (siehe aber unten: Zurück-
schiebung). Wenn Fremde den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen können, so wird die
Zurückweisung dadurch gesichert, dass ihnen ein bestimmter Ort zu-
gewiesen wird, an dem sie die Zurückweisung abwarten müssen. (Dies
ist bei Fremden von Relevanz, die auf einem Flughafen zurückgewie-
sen werden).
Eine Zurückweisung ist ferner unzulässig, wenn die/der Betroffene im
Zielstaat einer Gefährdung des Lebens, der körperlichen Integrität oder
einer Verfolgung ausgesetzt wäre (Non-Refoulement ? Seite 395).