Einreise und kurzfristiger Aufenthalt
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unpräzise geregelt. Neben strafrechtlichen Verurteilungen können
grundsätzlich sämtliche Entscheidungen, wonach Drittstaatsangehöri-
ge „ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben“ wurden, zu ei-
ner Ausschreibung führen. Im österreichischen Fremdenrecht fehlen
Regelungen zur SIS-Ausschreibung völlig. Damit bleibt die Entschei-
dung darüber weitgehend dem Ermessen der fremdenpolizeilichen
Behörden überlassen. Erfahrungsgemäß führt grundsätzlich jede Rück-
kehrentscheidung – außer wegen Mittellosigkeit – zu einer SIS-Aus-
schreibung.
Dass die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung keinerlei europa-
rechtlichen und nationalstaatlichen Einschränkungen unterliegt, ist
überaus problematisch. Selbst in Fällen, in denen das Einreiseverbot in
den Schengener Raum zu schweren Grundrechtseingriffen führt, fin-
det keine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt (wie etwa bei national-
staatlichen Aufenthaltsverboten). Aus rechtsstaatlicher Sicht besonders
bedenklich ist, dass Betroffene keine Möglichkeit haben, gegen eine
SIS-Ausschreibung ein Rechtsmittel einzulegen.
Ein rechtliches Vorgehen ist nur bei einer Verletzung des Rechts auf
Datenschutz möglich. Eine SIS-Ausschreibung ist unzulässig, wenn es
für sie offensichtlich im SDÜ keine Grundlage gibt oder diese weg-
gefallen ist. In der Praxis kommt es etwa vor, dass Personen an der
Grenze aufgrund ihrer Namensgleichheit mit einer ausgeschriebenen
Person zurückgewiesen werden. Sie haben ein Recht auf Klarstellung
der Daten im SIS. Ein Löschungsanspruch besteht etwa dann, wenn
das der Ausschreibung zugrunde liegende Aufenthaltsverbot aufgeho-
ben worden oder ausgelaufen ist.
Damit eine Klarstellung oder Löschung von Daten begehrt werden
kann, ist es zunächst erforderlich, Auskunft über die verarbeiteten
Daten im SIS zu bekommen. Das Auskunftsbegehren ist grundsätzlich
an den ausschreibenden Schengen-Staat zu richten. Hat Österreich die
Ausschreibung zur Einreiseverweigerung vorgenommen, hat das ös-
terreichische SIRENE-Büro (Koordinationsbüro des SIS für Öster-
reich) ein Auskunftsbegehren innerhalb von acht Wochen zu beant-
worten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kann eine
Beschwerde an die Datenschutzkommission gerichtet werden.
Informationen über das Auskunftsverfahren und entsprechende For-
mulare zum Download: Österreichische Datenschutzkommission:
www.dsk.gv.at