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Ruhepausen
Ruhepausen für Jugendliche werden in § 15 Kinder- und Jugendli-
chen-Beschäftigungsgesetz geregelt. Wenn für Jugendliche die Ge-
samtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 4 ? Stunden beträgt, ist die
Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens ? Stunde zu unter-
brechen. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden zu gewähren.
Bei volljährigen ArbeitnehmerInnen ist erst ab einer Gesamttages-
arbeitszeit von 6 Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minu-
ten vorgesehen.
Beispiel: Ruhepause
Arbeitet ein Jugendlicher 8 Stunden am Tag, ist nach spätestens
6 Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren.
Arbeitet ein Jugendlicher nur 5 Stunden am Tag, ist ihm innerhalb der
5 Stunden Arbeitszeit eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten
zu gewähren. Arbeitet ein Jugendlicher nur 4 Stunden (siehe Beispiel
„Freitag früher Schluss“), muss ihm keine Ruhepause gewährt werden.
Es besteht für das Arbeitsinspektorat die Möglichkeit, bei schwe-
ren Arbeiten oder bei Einflüssen der Arbeit auf die Gesundheit des
Jugend lichen zusätzliche Pausen anzuordnen.
Während der Ruhepausen sind keinerlei Arbeiten gestattet. Für den
Aufenthalt während der Ruhepausen sind nach Möglichkeit besonde-
re Aufenthaltsräume oder freie Plätze bereitzustellen. In den Arbeits-
räumen darf sich der Jugendliche nur aufhalten, wenn dadurch die
notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird. Besondere Bestim-
mungen für Jugendliche bestehen im Lehrberuf BerufskraftfahrerIn.