352 Kapitel 31
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11. Nicht ordnungsgemäße Kündigung durch den
Arbeitnehmer und unberechtigter vorzeitiger
Austritt des Arbeitnehmers
11.1. Laufender Bezug
Dieser steht bis zum letzten Tag des Arbverh zu. Geleistete Überstunden, erarbeitete
Provisionen, Prämien oder Zulagen müssen ausbezahlt werden.
11.2. Sonderzahlungen
Angestellte haben Urlaubs- und Weihnachtsremuneration aliquot zu bekommen.
Arbeiter haben in der Regel keinen Anspruch auf Sonderzahlungen. Nur vereinzelt
sehen Kollektivverträge eine aliquote Abgeltung vor.
11.3. Ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub
Der Urlaub für das laufende Urlaubsjahr entfällt. Hat der AN im laufenden Urlaubsjahr
bereits mehr als den aliquoten Anteil seines Urlaub konsumiert, so hat er im Falle
eines unberechtigten Austritts oder verschuldeter Entlassung das zu viel erhaltene
Urlaubsentgelt rückzuerstatten. Nur Urlaubsansprüche aus bereits abgelaufenen Ur-
laubsjahren müssen immer voll abgegolten werden.
11.4. Abfertigung
Es besteht nach der alten Rechtslage kein Anspruch auf Abfertigung bzw kein An-
spruch auf Auszahlung der in der MV-Kasse liegenden Beträge.
12. Zeitablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses
12.1. Laufendes Entgelt
Dieses muss bis zum letzten Tag des Arbverh ausbezahlt werden. Es beinhaltet geleis-
tete Überstunden, Zulagen, Prämien, Provisionen und Ähnliches.
12.2. Sonderzahlungen
In den meisten Fällen besteht ein Anspruch auf Auszahlung der aliquoten Sonderzahlun-
gen. Ist die Befristung aber nur für wenige Wochen vereinbart worden, so können Arbei-
terkollektivverträge auch vorsehen, dass kein Anspruch auf Sonderzahlungen besteht.
12.3. Ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub
Die Ersatzleistung für den offenen Urlaubsanspruch für das laufende Urlaubsjahr ist
aliquot abzurechnen, Urlaub aus vergangenen Jahren wird immer voll abgegolten
(Siehe dazu auch Kapitel 15 „Urlaub“).
12.4. Abfertigung
Hat das Arbverh bereits drei Jahre ununterbrochen gedauert, so gebührt nach der alten
Rechtslage auch bei Zeitablauf eines befristeten Arbverh eine Abfertigung bzw nach der
neuen Rechtslage ein Anspruch auf Auszahlung der in der MV-Kasse liegenden Beträge.
16 AngG,
Kollektiv-
vertrag
10 UrlG
23 AngG,
2 ArbAbfG
16 AngG,
Kollektiv-
vertrag
10 UrlG
23 AngG,
2 ArbAbfG,
14 BMSVG