356 Kapitel 32
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6. Arbeitszeugnis
Dem AN ist auf Verlangen ein schriftliches Arbeitszeugnis über die Dauer und Art der
Dienstleistung auszustellen. Negative Formulierungen sind unzulässig. Das Zeugnis
ist gebührenfrei.
7. Wann sind diese Arbeitspapiere dem Arbeit-
nehmer auszuhändigen?
Die Arbeitspapiere sind am letzten Tag des Arbverh dem AN zu übergeben.
8. Welche Möglichkeiten hat der Arbeitnehmer,
wenn der Arbeitgeber die Arbeitspapiere nicht
rechtzeitig übergibt?
In erster Linie sollte der AN die ausständigen Arbeitspapiere mündlich, in der Folge
schriftlich beim AG geltend machen. In weiterer Folge ist zu unterscheiden, welche
Arbeitspapiere nicht übergeben wurden.
8.1. Wie kann eine Arbeitsbescheinigung durchgesetzt werden?
In erster Linie ist die Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Arbeitsamt) verpflichtet,
dem AN bei der Beschaffung der Arbeitsbescheinigung behilflich zu sein. Sollte der
AG trotz Intervention der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Arbeitsamtes) die
Arbeitsbescheinigung nicht ausstellen, so hat die Geschäftsstelle des Arbeitsmarktser-
vice (Arbeitsamt) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den AG einzuleiten. In diesem
Zusammenhang kann der AN eine Ersatzarbeitsbescheinigung bei der Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice (Arbeitsamt) beantragen. Auf jeden Fall ist der betroffene AN
berechtigt, selbst bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat, Bezirkshauptmann-
schaft) einen Strafantrag nach § 71 Abs 1 AlVG zu stellen.
8.2. Kann sich ein Arbeitnehmer auch arbeitslos melden, wenn der Arbeit-
geber die Arbeitsbescheinigung nicht ausgestellt hat?
Ja, es ist sogar unbedingt erforderlich, dass sich der AN spätestens am ersten Tag der
Arbeitslosigkeit arbeitslos meldet, da das Arbeitslosengeld nicht rückwirkend gewährt
wird. Weiters besteht nach der Beendigung eines Arbverh nur eine begrenzte Zeit
eine Weiterversicherung bei der Krankenkasse.
8.3. Welche Möglichkeiten hat der Arbeitnehmer, wenn ihm der Arbeit-
geber die An- oder Abmeldung zur Krankenkasse nicht aushändigt?
In diesen Fällen ist es ratsam, persönlich bei der Krankenkasse nachzufragen, ob er
richtig an- und abgemeldet wurde. Auch in diesen Fällen ist es möglich, bei der zu-
39 AngG,
1163 ABGB