von „Auftrags- oder sonstigen Rechtsverhältnissen“227, andererseits wird ein „freies Vertre-
terverhältnis“ auch als „freies Dienstverhältnis“ bezeichnet228. Wenn aber der Provisions-
vertreter nicht Angestellter seines Dienstgebers ist, kann er noch immer in arbeitnehmer-
ähnlichen Rechtsbeziehungen zu diesem stehen.
Ob ein solches Verhältnis vorliegt – man wird am ehesten von einem freien Dienstvertrag zu
sprechen haben (vgl 4.2.2) –, ist allein nach dem Maß der wirtschaftlichen Unselbständig-
keit zu beurteilen. Arbeitnehmerähnlichkeit kann nach der Judikatur sogar bei sonst selb-
ständigen Handelsvertretern vorkommen229 und wird umso eher in jenen Fällen anzuneh-
men sein, die rechtlich zwischen dem selbständigen Handelsvertreter und dem Angestellten
stehen. Als besonders wesentliches Kriterium für die Annahme der Arbeitnehmerähnlich-
keit eines Provisionsvertreters wurde der Umstand gewertet, dass dieser nur für einen ein-
zigen Auftraggeber tätig oder von mehreren Unternehmern – aber nicht von einer unbe-
stimmten, ständig wechselnden Anzahl von Unternehmern – wirtschaftlich abhängig ist
(vgl 4.3.3.1)230.
Ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der Rahmenbedingungen für Angestellte und
freie Handelsvertreter besteht insofern, als Konkurrenzklauseln für selbständige Handels-
vertreter (§ 25 HVertrG) unzulässig sind (Körber, Konkurrenzklauseln für Handelsvertreter,
ecolex 2005, 781).
4.3.3.4. Mitglieder geschäftsführender Organe von Gesellschaften etc
Juristische Personen benötigen Organe, die für sie handeln. Regelmäßig kommt es hiebei zu
einer Zweiteilung: Organe, die die Führung der Geschäfte übernehmen (geschäftsführende
Organe), und Organe, die der Kontrolle der Eigentümer oder der sonstigen Begünstigten
dienen (Kontrollorgane). Die geschäftsführenden Organe üben auch die Dienstgeberfunk-
tion gegenüber der Belegschaft aus. Konkrete Handlungen setzen die natürlichen Personen/
Mitglieder dieser Organe (konkreter Dienstgeber, vgl 4.3.1). Damit stellt sich die Frage, ob
diese natürlichen Personen (zB Vorstandsmitglieder der AG, Geschäftsführer der GmbH)
selbst in einem Arbeitsverhältnis zur juristischen Person (zB zur AG oder zur GmbH) ste-
hen231.
Grundsätzlich ist bei den juristischen Personen des Gesellschaftsrechts zwischen Bestellung
und Anstellung von Mitgliedern geschäftsführender Organe zu unterscheiden. Während
4.3.3.4.
218
Arbeitgeber/Arbeitnehmer
227 LGZ Wien 7. 7. 1955, 44 Cg 169/55, SozM I A/e, 152.
228 OGH 17. 12. 1957, 4 Ob 172/57, SozM I A/e, 264; in OGH 5. 3. 1981, 7 Ob 529/81, Arb 9945, ist auch
vom Typus des „freien Handelsvertreters“ die Rede; ebenso OGH 7. 4. 1981, 4 Ob 518/81, Arb 10.025; vgl
hiezu krit Schima, Gibt es einen „freien“ Handelsvertreter?, RdW 1987, 16.
229 OGH 7. 5. 1949, 4 Ob 24/49, Arb 5072.
230 OGH 14. 1. 1975, 4 Ob 80/74, Arb 9315; OGH 29. 4. 1975, 4 Ob 20/75, Arb 9347; OGH 18. 2. 1981, 3
Ob 599/80, Arb 9944; s auch OGH 28. 3. 2003, 8 ObA 290/01g, RdW 2003, 107; OGH 28. 3. 2003,
8 ObA 299/01f, RdW 2003, 109 und hiezu Naderhirn, Ausgleichsanspruch des Tankstellenverwalters,
RdW 2003, 102.
231 Vgl allg dazu Weigl, Organpersonen im Arbeitsrecht, in Achatz/Jabornegg/Karollus (Hrsg), Aktuelle Probleme
im Grenzbereich von Arbeits-, Unternehmens- und Steuerrecht (1998), 66; Herzeg, Die arbeitsrechtliche Stel-
lung der Vorstandsmitglieder von AG und Geschäftsführer von GmbH, JAP 2008/2009/12; Hruška-Frank,
Übernahme von Organfunktionen, in Reissner/Neumayr (Hrsg), Zeller Handbuch Arbeitsvertrags-Klauseln
(2010), 274 ff; Ettmayer, Die Rechtsstellung von „Unternehmensleitern“, ÖJZ 2011, 581.
4/164
4/165
4/166
4/167