men der Aktiengesellschaft sowie den mehrfachen Verweis auf die keineswegs nur subsidiäre
Geltung des AngG vorsieht238.
Teilweise werden Vorstandsmitglieder mit freien Dienstverträgen explizit in Modelle der
Arbeitsrechtsordnung integriert. So wurde diese Personengruppe in den Geltungsbereich
des BMSVG aufgenommen239.
Ebenfalls als freier Arbeitsvertrag ist der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitgliedes der
dualistischen SE zu bewerten240. Seine Rechtsstellung entspricht jener in der AG
(§ 34 SEG, Art 39 Abs 1 SE-VO). Bezüglich der Einordnung der Anstellungsverträge
der Verwaltungsratsmitglieder in einer monistischen SE, bei welcher der Verwaltungsrat
grundsätzlich sowohl geschäftsführende als auch überwachende Aufgaben zu erfüllen hat, ist
zu unterscheiden: Für jene Mitglieder, die zugleich geschäftsführende Direktoren (vgl
§§ 56 ff SEG) sind, ist – vor allem bei entsprechender Einbindung ins betriebliche Gesche-
hen – grundsätzlich vom Vorliegen eines Arbeitsvertragsverhältnisses auszugehen, da sie
dem Gesamtorgan Verwaltungsrat weisungsunterworfen sind241. Offen ist hingegen die
Vertragsnatur der Anstellungsverhältnisse der sonstigen Verwaltungsratsmitglieder in ei-
ner monistischen SE; hinsichtlich ihrer Anstellungsverträge wird eher von freien Arbeits-
verträgen ausgegangen242. Auf Grund der Weisungsunterworfenheit gegenüber dem Ver-
waltungsrat sind auch die sonstigen (dh externen) geschäftsführenden Direktoren bei ent-
sprechender betrieblicher Einbindung grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen243.
Ob der Geschäftsführer einer GmbH in einem Arbeitsverhältnis steht, hängt von der Ge-
samtbeurteilung der durch das GmbHG, den Gesellschaftsvertrag und den Anstellungsver-
trag vorgezeichneten Rechtsbeziehungen des Geschäftsführers zur Gesellschaft im Einzelfall
ab244. Gesellschaftsrechtliche Gründe (wie im Falle der AG) schließen die Arbeitnehmerei-
genschaft nicht aus. Ist der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, so kommt eine Ar-
beitnehmereigenschaft nicht in Betracht, wenn er kraft seiner Beteiligung und der daraus
erfließenden Rechte einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann.
Ein derartiger Einfluss ist bereits gegeben, wenn dem Gesellschafter-Geschäftsführer zumindest eine
Sperrminorität zusteht245, jedenfalls aber dann, wenn er über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile
verfügt (VwGH 17. 6. 1980, 2977/79, Arb 9879).
4.3.3.4.
220
Arbeitgeber/Arbeitnehmer
238 OGH 29. 3. 2006, 9 ObA 75/05b, ARD 5685/13/2006 = JBl 2006, 736; s weiters Korenjak, Das Vorstands-
mitglied als arbeitnehmerähnliche Person, RdW 2009, 475.
239 Vgl Schima/Eichmeyer, Einbeziehung von Vorstandsmitgliedern in das System der Abfertigung neu – offene
Fragen, RdW 2008, 154.
240 Krejci, Gesellschaftsrecht I (2005), 92.
241 RV 466 BlgNR 22. GP, 31; Barnert/Dolezel/Egermann/Illigasch, Societas Europaea (2005), 109; Eiselberg/Ha-
berer in Straube/Aicher (Hrsg), Handbuch zur Europäischen Aktiengesellschaft (2006), 208 f; Kalss/Greda in
Kalss/Hügel (Hrsg), Europäische Aktiengesellschaft – SE-Kommentar (2004), § 56 SEG Rz 15; Reich-Rohr-
wig, Die Europäische Aktiengesellschaft (SE), ecolex 2004, 760; Schinko, Handbuch für Verwaltungs- und
Aufsichtsrat (2009), 63.
242 Kalss/Greda in Kalss/Hügel (Hrsg), Europäische Aktiengesellschaft (2004), § 46 SEG Rz 8; offen Krejci, Ge-
sellschaftsrecht I (2005), 93; zu sozialversicherungsrechtlichen Fragen in diesem Bereich s Melzer-Azodanloo,
Sozialversicherung bei Leitungsfunktion in einer SE, ASoK 2005, 256.
243 Kalss/Greda in Kalss/Hügel (Hrsg), Europäische Aktiengesellschaft (2004), § 59 SEG Rz 20 ff.
244 VwGH 1. 7. 1980, 2812/79, Arb 9885; s auch Malek, Die Mitarbeit des GmbH-Gesellschafters (1989); Reb-
hahn, Der gewerberechtliche Geschäftsführer (1994), 51; Mosler, Arbeitsrechtliche Aspekte der Beendigung
des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers einer GmbH, wbl 2002, 49.
245 VwGH 20. 5. 1980, 2397/79, Arb 9876.
4/172
4/173
4/174