In die Geschäftsführung von Vorstandsmitgliedern einer Genossenschaft kann ähnlich
wie im Falle der GmbH die Generalversammlung und ein allfälliger Aufsichtsrat eingreifen
(vgl insb §§ 34 und 24e GenG). Wie bei der GmbH ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob ein
Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht246. Ähnliches gilt für den Vorstand der Europäischen
Genossenschaft (SCE): Da sich die Kompetenzen der Generalversammlung nach dem
Genossenschaftsrecht des Sitzstaates richten, steht bei einer SCE mit Sitz in Österreich
der Generalversammlung grundsätzlich ein Weisungsrecht zu (Art 52 SCE-VO)247.
Die Leitungs- und Vertretungsorgane der Europäischen wirtschaftlichen Interessenverei-
nigung sind der oder die Geschäftsführer. Diese müssen nicht dem Kreis der Mitglieder
entstammen, sondern können auch Außenstehende sein248. Die Geschäftsführer unterlie-
gen dem Weisungsrecht der Gemeinschaft der Mitglieder (Art 16 Abs 2 EWIV-V). Ihre
Stellung wird diesbezüglich mit jener der GmbH-Geschäftsführer verglichen249.
Die rechtliche Situation von Vorstandsmitgliedern einer Sparkasse ist im Wesentlichen mit
jener von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft vergleichbar. Der mit der Organ-
stellung verbundene Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds ist daher mangels persön-
licher Abhängigkeit kein Arbeitsvertrag, sondern ein freier Dienstvertrag250.
4.3.4. Mehrpersonenverhältnisse
4.3.4.1. Mittelbare Arbeitsverhältnisse
Während normalerweise das Arbeitsverhältnis durch die bipolare Struktur der Beziehung
zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer geprägt ist, entwickeln sich im realen Arbeits-
und Wirtschaftsleben immer wieder Formen, die diesen dualen Bezugsrahmen sprengen.
Vielfach schiebt sich zwischen den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer eine Mittelsperson,
die teilweise Dienstgeberfunktionen übernimmt und je nach ihrer Stellung das ursprüngli-
che Arbeitsverhältnis mehr oder minder an sich zieht. In der Regel schließt die Mittelsper-
son aber nur den Arbeitsvertrag mit dem Dienstnehmer ab. Die Beschäftigung des Dienst-
nehmers erfolgt dann bei einem Dritten (vgl Schwarz, Zur Rechtsnatur des „mittelbaren Ar-
beitsverhältnisses“, DRdA 1953, H 7, 21).
Hinsichtlich der Position der Mittelsperson können vor allem die folgenden Unterscheidun-
gen getroffen werden:
a) Ein Arbeitnehmer wird beauftragt, im Namen seines Arbeitgebers Gehilfen anzustellen.
Mittelsperson ist also ein bevollmächtigter Arbeitnehmer. Zweifellos wird in diesem
Fall mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags ein unmittelbares Dienstverhältnis zwischen
Arbeitgeber/Arbeitnehmer
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4.3.4.
246 Zur rechtlichen Situation der leitenden Funktionäre in Kreditgenossenschaften vgl Windisch-Graetz, Die ar-
beitsrechtliche Stellung von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsleitern von Kreditgenossenschaften,
ZAS 1993, 52.
247 Krejci, Gesellschaftsrecht I (2005), 93.
248 Duursma/Duursma-Kepplinger/M. Roth, Handbuch des Gesellschaftsrechts (2007), Rz 1595.
249 Krejci, Gesellschaftsrecht I (2005), 422.
250 OGH 15. 6. 1988, 9 ObA 117/88, DRdA 1990, 333 mit Bespr v Floretta = infas 1990, A 9; s auch Wachter,
Dienstleistungen am Rande des Arbeitsrechts – Zur Rechtsstellung von Vorstandsmitgliedern von Aktienge-
sellschaften und Sparkassen, wbl 1991, 81.
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