471/62, Arb 7764; ArbG Wien 1. 6. 1965, 7 Cr 72/65, SozM I A/c, 143). Arbeitsverhinderungen, die
durch häufig wiederkehrenden Wassermangel im Werksbach, von dem die Energieversorgung des
Werks abhängt, verursacht werden, stellen gleichfalls einen organisatorischen Fehler in der Arbeit-
gebersphäre dar (KG St Pölten 8. 5. 1924, R 178/24, Arb 3262).
Eine andere Gruppe von Entscheidungen betrifft den Mangel an Arbeitskräften. Dem Arbeitgeber
wird es zugerechnet, wenn aus diesem Grund Reparaturarbeiten unterbleiben müssen (GewG Wien
17. 3. 1917, Cr IV 246/17, Arb 2841) oder wenn Arbeitsverhinderungen durch den plötzlichen Aus-
fall von Arbeitskräften eintreten (GewG Graz 18. 5. 1917, Cr I 58/17, Arb 2760). Ein Mangel in der
personellen Organisation des Arbeitgebers liegt vor, wenn die Arbeiter einer Bergbauunternehmung
den Stollen wegen schlechter Luft verlassen müssen, weil ein anderer Arbeitnehmer aus Verschulden
die Wettertür vor Verlassen des Stollens nicht geschlossen hat (EA Linz 8. 8. 1929, Re I 210/29, Arb
4095).
Aus dem letzten Beispiel ist der fließende Übergang zu den technischen Mängeln ersichtlich, die
jedenfalls in das Risiko des Betriebs fallen. Der Schulfall des technischen Mangels ist der Ausfall
von Maschinen des Betriebs (etwa das Eintreten einer Arbeitsverhinderung durch Einfrieren eines
Kuppelofens; vgl EA Wien 21. 4. 1923, A 448/23, Arb 3339).
Schlechtwetter im Baugewerbe und dadurch bedingte Arbeitsausfälle sind Umstände, die
vom Arbeitgeber zu vertreten sind717. Das BSchEG hat für diesen auf Seiten des Arbeitge-
bers gelegenen Verhinderungsgrund eine besondere Regelung getroffen. Die den Arbeitneh-
mern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährende Schlechtwetterentschädigung
wird dem Arbeitgeber zuzüglich eines Pauschalbetrages für die geleisteten Sozialabgaben
von der Urlaubs- und Abfertigungskasse rückerstattet (§ 8 leg cit). Die Mittel hiefür werden
durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie durch Mittel des Bundes aufge-
bracht (§ 12 Abs 1 BSchEG; vgl auch 4.3.2.2.1).
Die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos (Absatzrückgang, Anstieg der Produktions-
kosten, Steuererhöhungen, verfehlte Investitionen) fällt in den typischen Verantwortungs-
bereich des Arbeitgebers. Eine systematische Abdingung des § 1155 ABGB mit dem Ziel
der Überwälzung des Unternehmerrisikos auf den Arbeitnehmer, dh keine Entgeltfortzah-
lung im Falle einer Nichtbeschäftigung wegen wirtschaftlicher Probleme, wird daher regel-
mäßig zur Sittenwidrigkeit der Vereinbarung führen.
Eine spezielle Regelung sieht § 10 Abs 2 AÜG für den Bereich der Arbeitskräfteüberlas-
sung vor: Dem arbeitsbereiten Arbeitnehmer steht ein Entgelt auch dann zu, wenn der
Überlasser keinen Beschäftigerbetrieb ausmacht, in dem der Arbeitnehmer tätig werden
kann (vgl 9.1.6).
6.9.1.2. Substanzverluste im Betrieb
In der Judikatur wurde die Entgeltfortzahlungspflicht auch bei völliger Zerstörung des Be-
triebs bejaht718, doch ist eine einheitliche und dogmatisch ausgewogene Linie bei Schäden
am Betrieb durch Brand, Überschwemmung, Vermurung, Lawinenabgang und ähnliche
Katastrophen kaum zu verzeichnen.
6.9.1.2.
470
Dienstverhinderungen
717 OGH 26. 4. 1983, 4 Ob 39/83, ZAS 1983, 227 mit Bespr v Andexlinger/Filzmoser; vgl auch Rauch, Hitze und
Arbeitsrecht, ASoK 2013, 341.
718 Vgl LG Wien 10. 7. 1934, 44 Cg 116, ZBl 1935/94.
6/573
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6/575
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