ben werden könnte und der Arbeitgeber dies wiederholt verlangt, OGH 22. 8. 2012, 9 ObA
66/12i, ARD 6273/4/2012; s weiters Kallab, Säumnisfolgen unvollständiger Kranken-
standsbestätigungen, DRdA 2012, 364).
Die Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Krankheitsbestätigung gem § 8 Abs 8 AngG sowie § 4
Abs 1 EFZG setzt ein entsprechendes Verlangen des Arbeitgebers im Einzelfall voraus. Die generelle
Festlegung einer Vorlagepflicht (in Verbindung mit dem Verlust der Entgeltfortzahlung bei Nichtbe-
folgung) in einem Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Kollektivvertrag ist eine
im Vergleich zur einseitig zwingenden gesetzlichen Bestimmung ungünstigere Regelung und damit
nichtig (OGH 15. 6. 1988, 9 ObA 122/88, DRdA 1990, 453 mit Bespr v Rebhahn = ZAS 1989,
203 mit krit Bespr v Tomandl).
Wenn der Arbeitnehmer – selbst nach mehrmaliger Aufforderung durch den Arbeitgeber –
den Nachweis für seine Dienstverhinderung nicht erbringt, so ist eine fristlose Entlassung
nur aus diesem Grund nicht gerechtfertigt788. Das Gesetz bringt zum Ausdruck, dass die in
Betracht stehenden Ordnungswidrigkeiten in der Regel aus dem Kreise der strengeren
Sanktionsvoraussetzungen (Entlassungstatbestände) ausscheiden. Die Unterlassung der Bei-
bringung der geforderten Bescheinigungen kann auch nicht wirksam als Entlassungsgrund
vereinbart werden789.
Nur unter besonderen Umständen erblickt die Rechtsprechung in den zur Debatte stehenden Unter-
lassungen einen Entlassungsgrund, wie zB dann, wenn der Arbeitnehmer wusste, dass seinem Arbeit-
geber ein wesentlicher Schaden erwachsen werde und ihm die rechtzeitige Meldung leicht möglich
gewesen wäre790. Solche besonderen Umstände liegen hingegen nicht vor, wenn es sich um eine ver-
hältnismäßig kurze Dauer der Erkrankung handelt oder die Gefahr eines konkreten Nachteils für den
Dienstgeber nicht gegeben ist (OGH 26. 11. 1974, 4 Ob 71/74, Arb 9288).
Wird ein Arbeitnehmer vom Krankenkassenarzt mit einem bestimmten Tag gesundgeschrieben und
erscheint er am nächsten Tag nicht zur Arbeit, sondern teilt nur mit, dass er weiterhin krank sei, so
liegt noch kein Grund für eine fristlose Entlassung vor. Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer,
nachdem er von der Gesundschreibung erfahren hat, und wird eine neuerliche Krankschreibung
und die nachträgliche Richtigstellung der Krankenstandsbescheinigung – wenn auch nach Ausspruch
der Entlassung – dem Arbeitgeber zugeschickt, so behält der Arbeitnehmer seine aus unbegründeter
Entlassung resultierenden Ansprüche. Die verspätete Zusendung der Krankenstandsbescheinigung
löst auch keine Säumnisfolgen aus, da nach dem Zugehen der ungerechtfertigten Entlassung das
Arbeitsverhältnis aufgelöst ist und damit die im Gesetz normierte Anzeigepflicht entfällt (OGH
13. 11. 1984, 4 Ob 124/83, infas 1985, A 79).
Während einer krankheitsbedingten Verhinderung ist der Arbeitnehmer grundsätzlich
nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber jeden Orts- und Wohnungswechsel zu melden791, doch
kann sich aus der Treuepflicht ergeben, dass dies nach Zumutbarkeit zu erfolgen hat, etwa
um dem Arbeitgeber wichtige geschäftliche Informationen zukommen zu lassen.
6.9.2.1.
484
Dienstverhinderungen
788 OGH 13. 3. 1979, 4 Ob 16/79, DRdA 1980, 148 mit Bespr v Csebrenyak = SozM I A/d, 1196; zum „Blau-
machen“ wegen Alkoholisierung OGH 2. 9. 1987, 14 ObA 75/87, DRdA 1990, 297 mit Bespr v Mosler =
ZAS 1988, 130 mit Bespr v Beck-Mannagetta; OGH 28. 8. 1997, 8 ObA 213/97z, ARD 4963/9/98;
OGH 29. 1. 2014, 9 ObA 169/13p, ARD 6395/9/2014; s weiters Friedrich in Marhold/Burgstaller/Preyer
(Hrsg), AngG (Losebl), § 27 Rz 119; zu Wirkung und Folgen einer ungerechtfertigten Entlassung
vgl 8.3.4.2.2.
789 LG Wien 28. 6. 1976, 44 Cg 120/76, Arb 9529.
790 OGH 22. 10. 1957, 4 Ob 109/57, Arb 6739; OGH 16. 3. 1982, 4 Ob 2/82, Arb 10.097; weiters OGH
13. 11. 2002, 9 ObA 233/02h, ARD 5389/10/2003 = DRdA 2003, 177.
791 LG Wien 21. 10. 1974, 44 Cg 174/74, SozM I A/e, 1123.
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