Beispiel 6: (Dienstzeit unter fünf Jahren)
1. Dienstverhinderung (Arbeitsunfall) dauert zwölf Wochen;
Anspruch: acht Wochen volles, vier Wochen halbes Entgelt;
2. Dienstverhinderung (neuerlicher Arbeitsunfall) dauert 15 Wochen (innerhalb eines halben Jahres);
Anspruch: acht Wochen halbes und vier Wochen ein Viertel des Entgelts.
Beginnt während einer Wiedererkrankung ein neues Arbeitsjahr, mit dem sich der An-
spruch gem § 8 Abs 1 AngG erhöht (zB Eintrittsdatum 15. Juli, die Wiedererkrankung
dauert über diesen Termin hinaus, wobei das sechste Arbeitsjahr beginnt), so kann der An-
gestellte mit Beginn des neuen Arbeitsjahres den Differenzanspruch auf Entgeltfortzahlung
geltend machen797.
Wird ein Angestellter im Krankenstand gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig ent-
lassen798 oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt, so behält
der Angestellte seinen Entgeltfortzahlungsanspruch, auch wenn das Arbeitsverhältnis früher
endet (§ 9 AngG). Der Dienstgeber ist in diesem Fall ausnahmsweise zur Entgeltfortzahlung
über das Arbeitsverhältnis hinaus verpflichtet. Diese Sonderform einer Entgeltfortzahlung
bezieht sich nur auf den gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch und nicht auf günstigere
im Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag geregelte Ansprüche799. Es bleibt aber insbesondere
dem Kollektivvertrag unbenommen, die günstigere Entgeltfortzahlung auch über das Ende
des Arbeitsverhältnisses festzuschreiben.
6.9.2.1.6.2. Arbeiter/Nichtangestellte (bis 30. 6. 2018)
Arbeiter und sonstige Arbeitnehmer, die dem EFZG unterliegen, haben bei Krankheit und
Unglücksfall nach Antritt des Dienstes einen Anspruch auf Entgelt bis zur Dauer von sechs
Wochen. Dieser Anspruch erhöht sich gem § 2 Abs 1 EFZG auf 8 Wochen nach einer
Dienstzeit von 5 Jahren, 10 Wochen nach einer Dienstzeit von 15 Jahren und 12 Wochen
nach einer Dienstzeit von 25 Jahren.
Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe
Entgelt. Insofern wurde das EFZG durch das ARÄG 2000 an das AngG angeglichen. Im
Gegensatz zu den Angestellten haben aber Arbeitnehmer nach dem EFZG keinen Anspruch
auf die Hälfte des Grundanspruchs800. Der Anspruch des Arbeiters bei Krankheit oder Un-
glücksfall ist im Gegensatz zum AngG auf das Arbeitsjahr abgestellt (Kontingentprinzip);
wiederholte Dienstverhinderungen innerhalb eines Arbeitsjahres werden nur mit dem nicht
ausgeschöpften Restbetrag bedacht (§ 2 Abs 4 EFZG).
Beispiel 7: (Dienstzeit drei Jahre)
1. Dienstverhinderung (normale Krankheit) dauert zehn Wochen;
Anspruch: sechs Wochen volles Entgelt und vier Wochen halbes Entgelt;
6.9.2.1.
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Dienstverhinderungen
797 OGH 16. 2. 1982, 4 Ob 96/81, Arb 10.077; OGH 18. 3. 1999, 8 ObA 215/ 98w, infas 1999, A 75.
798 S dazu OGH 19. 12. 2013, 9 ObA 158/13w, ARD 6388/14/2014.
799 OGH 26. 2. 2015, 8 ObA 6/15p, ARD 6449/7/2015 = DRdA-infas 2015, 187 = ZAS 2016, 77 mit Bespr v
Paèiæ.
800 S 6.9.2.1.6.1; vgl auch Löschnigg, Arbeitsrechtsänderungsgesetz (ARÄG) 2000 – Dienstverhinderungen/Kran-
kenstand und Freizeit während der Kündigungsfrist, in Resch (Hrsg), Aktuelle Neuerungen im Arbeits- und
Sozialrecht – ARÄG 2000 und Pensionsreform 2000 (2001), 13.
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