Das kollektive Arbeitsrecht regelt und umschreibt
• das Verhältnis des einzelnen Arbeitnehmers zur Belegschaft bzw deren Organen sowie zu
den für das Arbeitsrecht relevanten überbetrieblichen gesetzlichen und freiwilligen Inte-
ressenvertretungen,
• das Verhältnis des Arbeitgebers zur Belegschaft bzw deren Organen sowie zu den Arbeit-
geber- und Arbeitnehmerverbänden,
• das Verhältnis der Belegschaft bzw deren Organe zu den Arbeitnehmer- und Arbeitge-
berverbänden,
• das Verhältnis der Verbände untereinander,
• die Vereinbarungen, Interessengegensätze und Auseinandersetzungen (Kämpfe, Schlich-
tung) im Rahmen dieser Beziehungen.
Handelt es sich um überbetriebliches kollektives Arbeitsrecht, spricht man von Berufsver-
fassung, im Fall von innerbetrieblichem kollektivem Arbeitsrecht auch von Betriebsverfas-
sung.
Kollektives Arbeitsrecht und Individualarbeitsrecht sind untrennbar miteinander verbun-
den. Man denke nur an das Entgelt als wesentlichen Bestandteil des Arbeitsvertrages, das
als Mindestlohn gleichzeitig den wesentlichsten Inhalt des Kollektivvertrages darstellt. Auch
innerbetrieblich stehen individuelle und kollektive Rechte in einer ständigen Wechselwir-
kung. Typische Beispiele sind die Versetzung (vgl 6.1.8), die Kündigung (vgl 8.2) oder
die Entlassung (vgl 8.3.4).
1.4.2.
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Begriff und Werden des Arbeitsrechts
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