Dies betrifft zB alle Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz, die Planung
von Arbeitsstätten, die Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln, die Einführung und Ände-
rung von Arbeitsverfahren und die Einführung von Arbeitsstoffen, die Erprobung und Auswahl
von persönlichen Schutzausrüstungen, alle arbeitsphysiologischen, -psychologischen und -hygieni-
schen Fragen sowie die Organisation der ersten Hilfe (vgl § 81 Abs 3 ASchG).
Weiters haben die Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmediziner den Arbeitneh-
mern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen auf Verlangen die
erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit dem nicht die ärztliche Verschwiegenheitspflicht
entgegensteht, und diesen Personenkreis – die Belegschaftsorgane auf deren Verlangen –
beraten (§ 81 Abs 4 ASchG).
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind für Arbeitsmediziner sog Präventionszeiten (gemeinsam
mit den Sicherheitsfachkräften) festzulegen (§ 82a ASchG; Näheres vgl 7.2.2.4). Diese Prä-
ventionszeiten richten sich vor allem nach der Anzahl der Arbeitnehmer und nach der Art
und dem Gefährdungspotenzial der Tätigkeiten.
7.2.2.6. Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung bei bis zu
50 Arbeitnehmern56
In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsme-
dizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch
einen Arbeitsmediziner zu erfolgen. In Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmern ist eine
derartige Begehung mindestens einmal in zwei Kalenderjahren, in Arbeitsstätten mit 1
bis 10 Arbeitnehmern, in denen nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeits-
plätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind, mindestens ein-
mal in drei Kalenderjahren und in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Arbeitnehmern mindestens
einmal in jedem Kalenderjahr durchzuführen. Weitere Begehungen sind je nach Erfordernis
zu veranlassen (§ 77a Abs 1 bis 3 ASchG).
Hinsichtlich der Personen bzw Institutionen, die der Arbeitgeber hiezu einsetzt, hat er die
Wahl. Die sicherheitstechnische Betreuung kann durch Bestellung von Sicherheitsfach-
kräften, durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums (s unten) oder durch den Ar-
beitgeber selbst (Unternehmermodell, s unten) erfolgen. Die arbeitsmedizinische Betreu-
ung kann durch Bestellung von Arbeitsmedizinern oder durch Inanspruchnahme des Prä-
ventionszentrums durchgeführt werden. Will der Arbeitgeber ein Präventionszentrum in
Anspruch nehmen oder die sicherheitstechnische Betreuung selbst durchführen, dann hat
er die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane zu informieren und mit ih-
nen darüber zu beraten. Ist weder ein Betriebsrat eingerichtet noch eine Sicherheitsvertrau-
ensperson bestellt, dann sind alle Arbeitnehmer zu informieren und es ist mit ihnen darüber
zu beraten (§ 78 ASchG).
Präventionszentren sind vom zuständigen Träger der Unfallversicherung einzurichten
und können von Unternehmern in Anspruch genommen werden, wenn es sich um eine Ar-
beitsstätte mit bis zu 50 Arbeitnehmern handelt und der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr
Technischer Arbeitnehmerschutz
583
7.2.2.6.
56 Vgl Lang, Novelle zum ASchG, ASoK 1999, 15.
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