als 250 Arbeitnehmer beschäftigt (§§ 78, 78a ASchG). Nimmt der Arbeitgeber ein Präven-
tionszentrum in Anspruch, dann können Sicherheitsvertrauenspersonen und die Beleg-
schaftsorgane (fehlen diese, dann sämtliche Arbeitnehmer) sich auch unmittelbar an das zu-
ständige Präventionszentrum wenden und Auskünfte, Beratungen, Zusammenarbeit und
erforderlichenfalls betriebliche Begehungen verlangen. Begehungsergebnisse und allfällige
Verbesserungsvorschläge des Präventionszentrums hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer-
vertretern und den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Sind keine Sicherheits-
vertrauenspersonen bestellt, dann sind diese Unterlagen an geeigneter Stelle zur Einsicht-
nahme durch die Arbeitnehmer aufzulegen (§ 78a Abs 3 u 5 ASchG).
Als Unternehmermodell bezeichnet das ASchG (§ 78b) die Variante, dass der Arbeitgeber
selbst die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnimmt. Zulässig ist dies dann, wenn der
Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt und er Fachkenntnisse
einer Sicherheitsfachkraft nach § 74 ASchG nachweisen kann oder wenn er insgesamt nicht
mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigt und „ausreichende Kenntnisse“ nachweisen kann.
7.2.2.7. Arbeitsschutzausschuss
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für Arbeitsstätten, in denen sie regelmäßig mindestens
100 Arbeitnehmer beschäftigen, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Für Arbeits-
stätten, in denen mindestens drei Viertel der Arbeitsplätze Büroarbeitsplätze oder solche
mit vergleichbaren Gefahren sind, gilt die Verpflichtung erst ab der Beschäftigung von
250 Arbeitnehmern. Die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Ar-
beitnehmer sind jeweils einzurechnen (§ 88 Abs 1 ASchG).
Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an: der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person, die
für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellten verantwortlichen Beauftragten, die
Sicherheitsfachkräfte oder, wenn mehrere Sicherheitsfachkräfte für die Arbeitsstätte bestellt sind,
deren Leiter oder sein Vertreter, die Arbeitsmediziner oder, wenn mehrere Arbeitsmediziner für die
Arbeitsstätte bestellt sind, deren Leiter oder sein Vertreter, die Sicherheitsvertrauenspersonen und
je ein Vertreter der zuständigen Belegschaftsorgane (§ 88 Abs 3 ASchG).
Den Vorsitz im Arbeitsschutzausschuss hat der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu
führen. Der Arbeitsschutzausschuss ist nach Erfordernis, mindestens jedoch einmal pro Kalenderjahr
vom Arbeitgeber oder der von ihm beauftragten Person einzuberufen. Die Einberufung kann jedoch
auch von einem Drittel der Mitglieder verlangt werden. Den Sitzungen können Sachverständige und
das Arbeitsinspektorat beigezogen werden. Über die Sitzungen sind Aufzeichnungen zu führen, die auf
Verlangen dem Arbeitsinspektorat vorzulegen sind (vgl § 88 Abs 4 bis 8 ASchG).
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, die gegenseitige Information, den Erfahrungs-
austausch und die Koordination der betrieblichen Arbeitsschutzeinrichtungen zu gewähr-
leisten und auf eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeits-
bedingungen hinzuwirken. Er hat in sämtlichen Anliegen der Sicherheit, des Gesundheits-
schutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der men-
schengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten. Im Arbeitsschutzausschuss sind insb die Be-
richte und Vorschläge der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und
der Arbeitsmediziner zu erörtern. Die innerbetriebliche Zusammenarbeit in allen Fragen
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes ist zu fördern und die Grundsätze für die inner-
7.2.2.7.
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Technischer Arbeitnehmerschutz
7/098
7/099
7/100