Im Arbeitsverhältnis ist der Schutz von sog „sensiblen Daten“ von besonderer Bedeu-
tung158. Als besonders schutzwürdig erachtet Art 9 DSGVO die Verarbeitung personenbe-
zogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, reli-
giöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorge-
hen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten159, Gesundheits-
daten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Per-
son. Die Verarbeitung dieser besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten wird
durch die DSGVO grundsätzlich untersagt. Erlaubt ist die Verarbeitung jedoch, wenn einer
der taxativ aufgezählten Fälle des Art 9 Abs 2 DSGVO vorliegt. Aus arbeitsrechtlicher Sicht
sind vor allem die Regelungen der lit a und der lit b des Art 9 DSGVO zu erwähnen.
Gemäß Art 9 Abs 1 lit a DSGVO kann der Arbeitgeber sensible Daten verarbeiten, wenn
der Arbeitnehmer seine Zustimmung hiezu ausdrücklich erteilt hat. Zu beachten ist hiebei
allerdings, dass der Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrages und während des auf-
rechten Dienstverhältnisses vielfach unter einem nicht zu unterschätzenden wirtschaftlichen
Druck agiert und man nur beschränkt von einer freien Entscheidung des Arbeitnehmers
ausgehen kann. Die DSGVO wird daher dahingehend ausgelegt werden müssen, dass der
Arbeitnehmer zwar eine weitgehende Dispositionsfreiheit besitzt, dass ein gewisser Bereich
seines Persönlichkeitsschutzes aber unverzichtbar ist. Ein Widerruf der Zustimmung des Ar-
beitnehmers ist nach Art 7 Abs 3 DSGVO jederzeit möglich und bewirkt die Unzulässigkeit
der weiteren Verwendung der Daten.
Die Verarbeitung von sensiblen Daten durch den Arbeitgeber ist gem Art 9 Abs 2
lit b DSGVO auch dann zulässig, wenn sie erforderlich ist, damit der Arbeitgeber oder
der Arbeitnehmer seine Rechte ausüben bzw seinen Pflichten nachkommen kann.
7.6.3.2. Rechte der Arbeitnehmer
Verwendet der Arbeitgeber Daten des Arbeitnehmers, dann gilt er als Verantwortlicher iSd
DSGVO. Dem Arbeitnehmer steht – wie jeder betroffenen Person iSd DSGVO – eine Rei-
he von Rechten zum Schutz seines Grundrechts auf Datenschutz zu. Dazu zählen auch
Grundsätze für den Umgang bzw für die Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Ar-
beitgeber in Datenschutzangelegenheiten. So hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle In-
formationen zur Personaldatenverarbeitung in präziser, transparenter, verständlicher und
leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln (Art 12 Abs 1
DSGVO).
Sämtliche Informationen, die der Arbeitnehmer verlangen kann, hat der Dienstgeber unverzüglich, in
jedem Fall innerhalb eines Monats nach Verlangen des Arbeitnehmers, diesem zur Verfügung zu stel-
len. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung
der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Sämtliche nach der DSGVO vom
Dienstgeber zu leistenden Informationen sind dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfügung zu stel-
Arbeitnehmerdatenschutz
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7.6.3.2.
158 Vgl Brodil, Sensible Daten im Arbeitsverhältnis, in Kietaibl/Schörghofer/Schrammel (Hrsg), Rechtswissen-
schaft und Rechtskunde – Liber Amicorum für Robert Rebhahn, (2014), 1.
159 Vgl Löschnigg, Datenschutz und Kontrolle im Arbeitsverhältnis, DRdA 2006, 459; OGH 20. 12. 2006, 9 ObA
109/06d, DRdA 2008, 326 mit Bespr v Mosler = infas 2007, A 21.
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