len. Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen des Arbeitnehmers kann der
Arbeitgeber entweder ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Information verweigern.
Bereits zum Zeitpunkt der Erhebung von Arbeitnehmerdaten hat der Arbeitgeber gewisse
Informationspflichten gegenüber dem Arbeitnehmer (zB den Zweck der Datenverarbeitung
sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung; s Art 13 und 14 DSGVO).
Nach Art 15 DSGVO besitzt der Arbeitnehmer das Recht, vom Arbeitgeber eine Bestäti-
gung darüber zu verlangen, ob er Daten des Arbeitnehmers verarbeitet. Ist dies der Fall,
so hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Auskunft über sämtliche von ihm vorhandenen
konkreten Daten. Zusätzlich hat der Dienstgeber gewisse Informationen zu diesen Daten
zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insb die Herkunft der Daten (zB aus welchen Perso-
nalfragebögen, welchen Kontrollsystemen, welchen Verknüpfungen der Daten und Daten-
bestände oder von welchen externen Institutionen wie Personalbereitstellern oder Personal-
beratungsbüros die Daten stammen), allfällige Empfänger oder Empfängerkreise der Daten,
die Verarbeitungszwecke (zB Gehaltsverrechnung, Mitarbeiterbeurteilung, Beförderungen,
Auswahl von zu kündigenden Arbeitnehmern), die Rechtsgrundlagen (dies können auch zB
Normen der kollektiven Rechtsgestaltung wie Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag
sein), die (falls absehbar) geplante Dauer der Speicherung bzw die Kriterien für die Festle-
gung der Speicherdauer etc.
Nach Art 16 DSGVO hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Berichtigung seiner Daten, falls
diese falsch oder unvollständig verarbeitet werden.
Ein Recht auf Löschung enthält Art 17 DSGVO. Die Löschung seiner Daten kann der Ar-
beitnehmer insb dann verlangen, wenn sie unrechtmäßig verarbeitet werden, wenn er die
Einwilligung zur Datenverarbeitung widerruft, wenn es an einer Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung fehlt oder wenn die Daten für den Zweck, für den sie erhoben bzw verarbeitet
wurden, nicht mehr erforderlich sind (Recht auf Vergessenwerden).
Weitere individuelle Datenschutzrechte des Arbeitnehmers sind das Recht auf Einschrän-
kung der Verarbeitung nach Art 18 DSGVO, das Recht auf Datenübertragbarkeit nach
Art 20 DSGVO und das Widerspruchsrecht nach Art 21 DSGVO.
7.6.4. Mitwirkung des Betriebsrates
Schon das DSG 1978 sah in § 31 vor, dass die dem Betriebsrat nach dem ArbVG zustehen-
den Befugnisse durch das DSG nicht berührt werden160. § 11 DSG übernimmt – gestützt
auf Art 88 DSGVO – diesen Grundsatz. Ebenso wie die Vorgängerregelung ist auch die
nunmehrige Bestimmung des DSG insofern zu eng formuliert, als nicht nur die Mitwir-
kungsrechte nach dem ArbVG, sondern auch solche, die dem Betriebsrat bzw der Beleg-
schaft nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zustehen, unberührt bleiben sollen. Das
Datenschutzrecht will damit nicht in die Betriebsverfassung eingreifen.
7.6.4.
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Arbeitnehmerdatenschutz
160 S auch OGH 17. 9. 2014, 6 ObA 1/14m, DRdA 2015, 255 mit Bespr v Goricnik; s bereits Löschnigg in Jahnel/
Schramm/Staudegger (Hrsg), IT-Recht3 (2012), 219.
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