71
STRUKTUREN DER LEIHARBEITSVERHÄLTNISSE
3.4 Arbeitsverträge von LeiharbeiterInnen
Grundsätzlich sind die im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung angebotenen Arbeits-
bereiche sehr unterschiedlichen Tätigkeitsniveaus zuordenbar. Diese reichen von ein-
fachen Hilfstätigkeiten bis hin zu hochkomplexen spezialisierten Arbeiten im White-
Collar-Bereich. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass – trotz rückläufiger
Trends – noch immer der weitaus größte Teil der LeiharbeiterInnen mit einem Arbeits-
vertrag als ArbeiterIn tätig ist. Waren im Jahr 1997 einer Analyse von aufbereiteten
Tageskalenderdaten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zufolge noch
rund 84 % der LeiharbeiterInnen als ArbeiterInnen beschäftigt, so beläuft sich im Jahr
2016 der Anteil auf rund 77 %, ist also um rund 7 Prozentpunkte gesunken (siehe
Tabelle 9).
Stellen wir den Trends zur Arbeitskräfteüberlassung die Entwicklung im Bereich der
Standardbeschäftigung9 gegenüber, so wird die starke Konzentration in der Branche
auf ArbeiterInnen auf Anhieb deutlich: Unter Standardbeschäftigten beträgt der Anteil
im Jahresdurchschnitt 2016 rund 39 %. Im Gegensatz hierzu fällt der Anteilswert in der
Leiharbeit mit rund 77 % um ganze 38 Prozentpunkte höher aus.
Der Trend der rückläufigen Entwicklung des Anteils der ArbeiterInnen in der Leiharbeit
ist in ähnlicher Form und sogar noch etwas stärker ausgeprägt im Bereich der Standard-
beschäftigung zu beobachten. In diesem Feld ist für den Zeitraum 1997 bis 2016 ein
Rückgang um rund 8 Prozentpunkte zu verzeichnen (46,3 % im Jahr 1997 und 38,7 %
im Jahr 2016). Somit ist der Rückgang von Arbeitsverträgen des Typs ArbeiterIn nicht
als branchenspezifisches Merkmal des Feldes der Leiharbeit anzusehen.
9 Unter Standardbeschäftigten werden im Rahmen dieser Studie alle unselbstständig beschäftigten Personen mit Einkommen oberhalb der
Geringfügigkeitsgrenze erfasst, welche weder im Rahmen eines freien Dienstvertrags nach § 4 Abs. 4 ASVG tätig sind noch hinsichtlich des
Dienstgeberkontos der ÖNACE 7820 (befristete Überlassung von Arbeitskräften) zuzurechnen sind.