IFAM INFO
INSTITUT FÜR AUFSICHTSRAT-MITBESTIMMUNG · NR. 4 – NOVEMBER 2009 · www.ifam-aufsichtsrat.at
Unter dem sperrigen Titel „Aktien-
rechtsänderungsgesetz 2009“ ver-
birgt sich eine umfassende Novelle
des Aktiengesetzes mit dem Ziel,
die Informationsrechte der Aktionä-
rInnen zu verbessern und ihre Mit-
wirkung an der Willensbildung in
der Hauptversammlung durch di-
verse Maßnahmen zu erleichtern.
Eine verbesserte Hauptversammlungspräsenz soll da-
mit erreicht werden. Auch der Aufsichtsrat der börse-
notierten Aktiengesellschaft ist künftig stärker gefor-
dert. Auf Druck der AK sollen Maßnahmen zur Frauen-
förderung im Lagebericht erstmals transparent ge-
macht werden. Das Gesetz ist seit 1. August 2009 in
Kraft und auf Hauptversammlungen anzuwenden, die
nach dem 31.7.2009 einberufen werden. Nachste-
hend die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Ausbau der Informationsrechte der Aktionäre
Künftig müssen Vorstand und Aufsichtsrat gem § 108
AktG zu jedem Punkt der Tagesordnung, über den die
Hauptversammlung beschließen soll, Vorschläge zur
Beschlussfassung machen. Die Beschlussvorschläge
von Vorstand und Aufsichtsrat sind auf der Internet-
seite der Gesellschaft ebenso zu veröffentlichen, wie
die KandidatInnen der Arbeitgeberseite für den Auf-
sichtsrat. Die Informationen sind spätestens am
21. Tag vor der Hauptversammlung zu veröffentlichen.
Die Hauptversammlung wird künftig somit jedenfalls
transparenter sein.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben gem § 116 Abs
2 in der Hauptversammlung tunlichst anwesend zu
sein. Die Neuregelung sieht jedenfalls eine stärkere
Einbindung des Aufsichtsrats im Rahmen der Haupt-
versammlung vor. Vor allem der Umstand, dass zu je-
dem Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung Be-
schlussvorschläge seitens des Aufsichtsrats auszuar-
beiten sind, erfordert eine intensive inhaltliche Ausein-
andersetzung. Die ArbeitnehmerInnenvertreter im
Aufsichtsrat können somit auch in Angelegenheiten
der Hauptversammlung die Interessen der Arbeitneh-
merInnen verstärkt einbringen.
Hauptversammlung – neue Wege der Kommunika-
tion
Die Kommunikation zwischen Aktionären und der Ge-
sellschaft soll durch den Einsatz von Internet, durch die
Möglichkeit der elektronischen Einbringung von Anträ-
gen und Beschlussvorlagen bis hin zur Möglichkeit der
Teilnahme an der Hauptversammlung auf elektroni-
schem Weg verstärkt und erleichtert werden. Der Ein-
satz elektronischer Medien ist für börsenotierte Unter-
nehmen verpflichtend. Der Gesetzgeber schafft auch
die Rahmenbedingungen für die Teilnahme an Haupt-
versammlungen auf elektronischem Weg (z.B. Satelli-
tenversammlung, elektronische Stimmabgabe). Es ob-
liegt allerdings der Gesellschaft, ob und inwieweit sie
sich bei der Hauptversammlung elektronischer Me-
dien bedient. Es bedarf hierfür einer Satzungsermäch-
tigung, wofür eine qualifizierte Mehrheit erforderlich
ist.
Stärkung des Fragerechts und geringeres Kosten-
risiko für Minderheitsaktionäre
Das Fragerecht der Aktionäre wurde insofern erweitert,
als eine zu Unrecht nicht erteilte Auskunft grundsätz-
lich zur Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbe-
schlusses führen kann.
DAS AKTIENRECHTSÄNDERUNGSGESETZ (ARÄG 2009)
DIE WICHTIGSTEN NEUERUNGEN
HELMUT GAHLEITNER, AK WIEN WIRTSCHAFTSPOLITIK