IFAM n
zentrale Zweck der Aufsichtsratspflicht nach § 29
GmbH-Gesetz – im Gemeinschaftsrecht der EU weit-
gehend außer Betracht liegt. Die Mitwirkungsrechte
der Betriebsräte oder Gewerkschaften sind keines-
wegs harmonisiert, woran auch die Richtlinien über
den Europ. BR, die SE-Mitwirkung oder die Europ. Ge-
nossenschaft (SCE)-Mitwirkung nichts ändern. Im
Gegenteil.
SE-Mitbestimmungsregeln als Argument für das
Territorialitätsprinzip
Die SE- und die SCE-Mitbestimmungsrichtlinie sowie
die Richtlinie über die grenzüberschreitende Ver-
schmelzung von Kapitalgesellschaften folgen allesamt
dem „Vorher-Nachher-Prinzip“: Es soll durch „verhan-
delte Mitbestimmung“ ein Mitwirkungsniveau geschaf-
fen werden, das zu keiner Einschränkung oder gar Be-
seitigung der bisherigen (national geregelten) Arbeit-
nehmer-Beteiligungsrechte führt. Das Recht des Sitz-
staates der neu gegründeten oder fusionierten SE
(oder einer anderen Kapitalgesellschaft) muss mindes-
tens den gleichen Umfang an Mitbestimmung vorse-
hen, wie er in den jeweiligen beteiligten Gesellschaften
vorher bestand. Darin kommt die gemeinschaftsrecht-
liche Anerkennung der Regelungshoheit jedes einzel-
nen Mitgliedsstaats zum Ausdruck.
Sachliche Rechtfertigung und fehlende Spürbar-
keit der „Ungleichbehandlung“
Am Ende seines Gutachtens zeigt Jabornegg auf,
dass zwei weitere Argumente die Gefahr einer Ein-
schränkung des § 29 GmbHG durch ein EuGH-Urteil
gering erscheinen lassen.
Denn zu den zwingenden Gründen des öffentlichen
Interesses, die eine Einschränkung der Niederlas-
sungsfreiheit erlauben würden, gehört auch der
Schutz von AN-Belangen einschließlich der Mitbestim-
mung (z.B. EuGH 2007 in der Rechtssache Volks-
wagen AG). Die 501er-Grenze wurde aber primär ge-
schaffen, weil der österreichische Gesetzgeber davon
ausging, dass Betriebsräte von GmbH-Töchtern in al-
ler Regel ohnehin in den Aufsichtsrat der inländischen
Muttergesellschaft AN-VertreterInnen entsenden kön-
nen. Wenn nun eine Entsendung in die ausländische
Mutter nicht möglich ist, weil deren Sitzstaat unserem
§ 110 Abs 6 ArbVG (Konzern-Entsendung) nicht unter-
worfen ist, dann ist das Ansetzen der Aufsichtsrats-
pflicht schon ab 301 AN sachlich gerechtfertigt und
hat nichts mit Ausländerdiskriminierung zu tun!
Keine Diskriminierung bzw. Behinderung der Nieder-
lassungsfreiheit liegt weiters vor, wenn die nationale
Rechtsnorm – hier also § 29 GmbHG – keinesfalls eine
Regelung der Bedingungen einer der EU-Grundfreihei-
ten bezweckt und die beschränkenden Auswirkungen
zu ungewiss und zu mittelbar sind, als dass sie diese
Freiheit beeinträchtigen könnten. Die ausländische
Mutter könnte jederzeit andere Rechtsformen für ihre
österreichische Niederlassung wählen, so dass sich
schon darin die äußerst geringe Beschränkungswir-
kung der Auseinandersetzung um 301 oder 501 AN
zeigt.
Case-Law des EuGH
Abschließend bleibt festzuhalten, dass trotz der
tief gehenden Argumente und Begründungen des
IFAM TERMINE FRÜHJAHR 2010
Schnupperkurs für
NeueinsteigerInnen
22.-24. März 2010
Orientierung im Aufsichtsrat
Grundmodule
11.-14. Jänner 2010,
15.-18. Feber 2010
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats
1.-4. März 2010,
19.-22. April 2010
Wirtschaftliche Mitbestimmung
24.-25. Juni 2010
Wirtschaftliche Mitbestimmung in
Non-Profit-Unternehmen
5.-7. Mai 2010
Die Aufsichtsratssitzung
IFAM-Auskünfte
Inhaltliche Fragen:
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oder 01/50165-2268
Organisatorische Fragen:
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Friederike.Harmuth@akwien.at
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ab 14. Dezember:
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IFAM-Anmeldung
Nicole Appinger
ÖGB-Bildungsreferat
bildung@oegb.at
01/534 44-460
Wahlmodule
8.-9. Feber 2010
Neue Regeln für die Wirtschaft?
Auswirkungen der Wirtschafts-
krise
26.-27. April 2010
Unternehmenskrise und Insolvenz
3.-4. Mai 2010
Umstrukturierung, Ausgliederung,
Fusion
25.-27. Mai 2010
Psychologie im Aufsichtsrat
10.-11. Juni 2010
Analyse von Versicherungs-
bilanzen