Full text: IFAM Info - 2009 Heft 4 (4)

IFAM n zentrale Zweck der Aufsichtsratspflicht nach § 29 GmbH-Gesetz – im Gemeinschaftsrecht der EU weit- gehend außer Betracht liegt. Die Mitwirkungsrechte der Betriebsräte oder Gewerkschaften sind keines- wegs harmonisiert, woran auch die Richtlinien über den Europ. BR, die SE-Mitwirkung oder die Europ. Ge- nossenschaft (SCE)-Mitwirkung nichts ändern. Im Gegenteil. SE-Mitbestimmungsregeln als Argument für das Territorialitätsprinzip Die SE- und die SCE-Mitbestimmungsrichtlinie sowie die Richtlinie über die grenzüberschreitende Ver- schmelzung von Kapitalgesellschaften folgen allesamt dem „Vorher-Nachher-Prinzip“: Es soll durch „verhan- delte Mitbestimmung“ ein Mitwirkungsniveau geschaf- fen werden, das zu keiner Einschränkung oder gar Be- seitigung der bisherigen (national geregelten) Arbeit- nehmer-Beteiligungsrechte führt. Das Recht des Sitz- staates der neu gegründeten oder fusionierten SE (oder einer anderen Kapitalgesellschaft) muss mindes- tens den gleichen Umfang an Mitbestimmung vorse- hen, wie er in den jeweiligen beteiligten Gesellschaften vorher bestand. Darin kommt die gemeinschaftsrecht- liche Anerkennung der Regelungshoheit jedes einzel- nen Mitgliedsstaats zum Ausdruck. Sachliche Rechtfertigung und fehlende Spürbar- keit der „Ungleichbehandlung“ Am Ende seines Gutachtens zeigt Jabornegg auf, dass zwei weitere Argumente die Gefahr einer Ein- schränkung des § 29 GmbHG durch ein EuGH-Urteil gering erscheinen lassen. Denn zu den zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses, die eine Einschränkung der Niederlas- sungsfreiheit erlauben würden, gehört auch der Schutz von AN-Belangen einschließlich der Mitbestim- mung (z.B. EuGH 2007 in der Rechtssache Volks- wagen AG). Die 501er-Grenze wurde aber primär ge- schaffen, weil der österreichische Gesetzgeber davon ausging, dass Betriebsräte von GmbH-Töchtern in al- ler Regel ohnehin in den Aufsichtsrat der inländischen Muttergesellschaft AN-VertreterInnen entsenden kön- nen. Wenn nun eine Entsendung in die ausländische Mutter nicht möglich ist, weil deren Sitzstaat unserem § 110 Abs 6 ArbVG (Konzern-Entsendung) nicht unter- worfen ist, dann ist das Ansetzen der Aufsichtsrats- pflicht schon ab 301 AN sachlich gerechtfertigt und hat nichts mit Ausländerdiskriminierung zu tun! Keine Diskriminierung bzw. Behinderung der Nieder- lassungsfreiheit liegt weiters vor, wenn die nationale Rechtsnorm – hier also § 29 GmbHG – keinesfalls eine Regelung der Bedingungen einer der EU-Grundfreihei- ten bezweckt und die beschränkenden Auswirkungen zu ungewiss und zu mittelbar sind, als dass sie diese Freiheit beeinträchtigen könnten. Die ausländische Mutter könnte jederzeit andere Rechtsformen für ihre österreichische Niederlassung wählen, so dass sich schon darin die äußerst geringe Beschränkungswir- kung der Auseinandersetzung um 301 oder 501 AN zeigt. Case-Law des EuGH Abschließend bleibt festzuhalten, dass trotz der tief gehenden Argumente und Begründungen des IFAM TERMINE FRÜHJAHR 2010 Schnupperkurs für NeueinsteigerInnen 22.-24. März 2010 Orientierung im Aufsichtsrat Grundmodule 11.-14. Jänner 2010, 15.-18. Feber 2010 Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 1.-4. März 2010, 19.-22. April 2010 Wirtschaftliche Mitbestimmung 24.-25. Juni 2010 Wirtschaftliche Mitbestimmung in Non-Profit-Unternehmen 5.-7. Mai 2010 Die Aufsichtsratssitzung IFAM-Auskünfte Inhaltliche Fragen: Ines Hofmann Ines.Hofmann@akwien.at oder 01/50165-2268 Organisatorische Fragen: Friederike Harmuth Friederike.Harmuth@akwien.at oder 02236/44641-298 ab 14. Dezember: 01/50165-3281 IFAM-Anmeldung Nicole Appinger ÖGB-Bildungsreferat bildung@oegb.at 01/534 44-460 Wahlmodule 8.-9. Feber 2010 Neue Regeln für die Wirtschaft? Auswirkungen der Wirtschafts- krise 26.-27. April 2010 Unternehmenskrise und Insolvenz 3.-4. Mai 2010 Umstrukturierung, Ausgliederung, Fusion 25.-27. Mai 2010 Psychologie im Aufsichtsrat 10.-11. Juni 2010 Analyse von Versicherungs- bilanzen
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