Wahl durch die Hauptversammlung
In der Haupt(General)versammlung wird über den Vor
schlag des Aufsichtsrats abgestimmt, dh der Abschluss
prüfer wird gewählt. Sie ist an den AufRVorschlag nicht
gebunden. Nach der Wahl hat der Aufsichtsrat keine
Möglichkeit mehr, an Stelle des gewählten Prüfers einen
anderen Prüfer einzusetzen. Die AufRMitglieder sind
zur Teilnahme an der Haupt(General)versammlung, die
über die Bestellung des Prüfers zu entscheiden hat,
einzuladen.
Auftragserteilung – Prüfungsvertrag
Nach der Wahl in der Haupt(General)versammlung hat
der Aufsichtsrat selbst die Vertragsverhandlungen zu
führen und den Prüfungsvertrag mit dem Abschluss
prüfer abzuschließen.
? Der Prüfungsinhalt und –umfang sind durch das UGB
vorgegeben und können daher durch eine Vereinba
rung zwischen AufR und Prüfer nicht eingeschränkt
werden. Einflussmöglichkeiten des AufR ergeben
sich jedoch durch Abstimmung von Prüfungsschwer
punkten bzw durch Festlegung zusätzlicher Prüfungs
schwerpunkte. So kann zB der AufR den Abschluss
prüfer beauftragen, das Kontrollsystem beim Derivate
handel zu prüfen, da der AufR vermutet, dass dieses
vom Vorstand vernachlässigt wird.
? Ebenso sollten zusätzliche relevante Informationen, die
im neuen „verkürzten“ Prüfungsbericht nicht enthalten
sind, direkt in den Prüfungsvertrag hinein reklamiert
werden (siehe auch IfamSonderausgabe März 2010).
? Vor Beginn der Prüfung sollten weiters die Eckpunkte
der Kommunikation festgelegt werden. So sollte sicher
gestellt werden, dass auch während der Prüfung alle
wesentlichen Feststellungen vom Prüfer an den AufR
bzw Prüfungsausschuss gemeldet werden (zB uner
wartet hohe Verluste, Betrugsfälle oder grundlegende
Meinungsverschiedenheiten zwischen Vorstand und
Prüfer).
? Zur Auftragserteilung gehört stets die Honorar
vereinbarung. Das Honorar muss gemäß § 270 (1)
UGB in einem angemessen Verhältnis zu den Auf
gaben des Prüfers sowie zum Umfang der Prüfung
stehen. Das Prüfungshonorar – aber auch der Vertrag
selbst – dürfen nicht davon abhängen, ob neben der
Prüfungstätigkeit auch noch andere Leistungen für
die geprüfte Gesellschaft erbracht werden. Damit soll
einer möglichen Gefährdung der Unabhängigkeit und
Unbefangenheit des Prüfers durch unangemessen
geringe Prüfungshonorare vorgebeugt werden – vor
allem dann, wenn die Prüfung mit lukrativen Bera
tungstätigkeiten verbunden werden soll.
Was der Abschlussprüfer (nicht) prüft
Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Jahresab
schlussprüfung zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschrif
ten eingehalten wurden. Im Mittelpunkt steht dabei die
Überprüfung, ob die Vermögenswerte und Schulden
erfasst sind, auch existieren, zutreffend bewertet sind,
sie dem Unternehmen gehören und im Jahresabschluss
richtig dargestellt wurden. Er hat primär nicht die Auf
gabe, die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der
Mittelverwendung zu überprüfen. Er prüft also nicht, ob
das Unternehmen gute Leistungen erbracht oder das
Management gut gewirtschaftet hat. Dies ist Aufgabe
des Aufsichtsrates. Die einzige Ausnahme ist die Über
prüfung auf bestandgefährdende Tatsachen im Rahmen
Schnupperkurs für
NeueinsteigerInnen
29.-30. November 2010
Orientierung im Aufsichtsrat
Grundmodule
13.-16. September 2010
Rechte und Pflichten im
Aufsichtsrat
18.-21. Oktober 2010
Wirtschaftliche Mitbestimmung
im Aufsichtsrat
24.-26. November 2010
Die Aufsichtsratssitzung
Die Anmeldung für die
Frühjahrstermine 2011 ist
ab Mitte Oktober möglich.
Wahlmodule
8.-9. November 2010
Wissen für Aufsichtsrats
profis: EffizienzMängel,
Internes Kontrollsystem,
Risiko management, Wie
und Was prüft der Wirtschafts
prüfer?
22.-23. November 2010
Umstrukturierung, Ausgliederung,
Fusion
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