der Redepflicht. In der Regel wird der Abschlussprüfer
nicht lückenlos alle Geschäftsfälle nachprüfen, sondern
eine stichprobenweise Prüfung vornehmen.
Während der Prüfung sollte der AufRVorsitzende oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses regelmäßig
mit dem Prüfungsleiter kommunizieren um sich über den
Fortgang der Arbeiten, aufgetretene Schwierigkeiten und
Zweifelsfragen zu erkundigen. Ebenso sollte sich der
AufR über den Inhalt eines etwaigen Managementletters
informieren. Dieses Schreiben des Abschluss prüfers
an die Geschäftsführung beinhaltet ua festgestellte
Schwachstellen im Rechnungswesen bzw im internen
Kontrollsystem, die Aufforderung zur Behebung dieser
und Verbesserungsvorschläge des Prüfers.
Prüfungsbericht
Der Abschlussprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung
schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht ist jedem
einzelnen Mitglied des Aufsichtsrates sowie dem Vor
stand/Geschäftsführer zur Verfügung zu stellen. Laut
Fach gutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
(IWP PE 4) trifft den Abschlussprüfer die Verpflichtung
zur Vorlage des Prüfungsberichts und nicht den AufR
Vorsitzenden oder den Geschäftsführer. Der Bericht kann
aber auch indirekt zugestellt werden (etwa über den
AufRVorsitzenden), in diesem Fall ist das empfangs
berechtigte AufRMitglied jedoch über die Hinterlegung
zu verständigen. Außerdem ist eine (jederzeit wider
rufbare) Zustimmung jedes einzelnen AufRMitgliedes
einzuholen.
Hinsichtlich der Vorlagefrist gibt es keine genaue Rege
lung. Im Fachgutachten wird darauf hingewiesen, dass
der Prüfungsbericht grundsätzlich unverzüglich nach
der Fertigstellung zu übermitteln ist. Spätestens muss
die Vorlage an den Aufsichtsrat aber innerhalb der ersten
5 Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Im österrei
chischen Corporate Governance Kodex wird im Punkt
12 empfohlen, die Unterlagen für die AufRSitzung und
damit auch den Prüfungsbericht spätestens 1 Woche vor
der Sitzung zu übermitteln.
Die „Bilanzsitzung“
Ist ein Prüfungsausschuss eingerichtet, so hat dieser
vor der eigentlichen AufRSitzung, in welcher der Jah
resabschluss festgestellt bzw überprüft wird (= „Bilanz
sitzung“), die Prüfung und Vorbereitung der Feststellung
des Jahresabschlusses vorzunehmen. In Unternehmen,
in denen kein Prüfungsausschuss vorhanden ist, hat der
gesamte Aufsichtsrat die Aufgaben des Prüfungsaus
schusses zu übernehmen.
Der Abschlussprüfer ist der Sitzung des Prüfungs
ausschusses, die sich mit dem Jahresabschluss beschäf
tigt, zuzuziehen. In dieser hat er über die Ergebnisse der
Prüfung zu berichten (Redepflicht). Die Anwesenheit des
Prüfers sollte vom Prüfungsausschuss genutzt werden,
um sich vom Prüfer die Prüfungsergebnisse zum Jahres
abschluss eingehend erläutern zu lassen.
Der Prüfungsausschuss sollte sich weiters ein Bild dar
über machen, ob der Abschlussprüfer seine Prüfung
sorgfältig durchgeführt hat und er sich damit auf die
Prüfergebnisse verlassen kann. Dazu könnten folgende
Fragen an den Abschlussprüfer gestellt werden:
? Wie viele Arbeitsstunden wurden für die Prüfung ver
wendet? Wie viele davon entfielen auf den verantwort
lichen Prüfer?
? Welche Prüfungsaktivitäten und Stichproben wurden
vorgenommen?
? Welche Saldenbestätigungen wurden eingeholt?
? War der Prüfer auch bei der körperlichen Inventur
anwesend? Wenn nein, wie hat er sich ein Bild von
der Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Inventur
gemacht?
? Welche Prüfungshandlungen wurden vorgenommen,
um absichtlich herbeigeführte Fehldarstellungen im
Jahresabschluss zu erkennen?
Die Antworten des Abschlussprüfers auf diese Fragen
helfen im Übrigen auch bei der Erstellung des nächsten
Vorschlags zur Abschlussprüferwahl.
Fazit
Grundsätzlich ist die Beziehung zwischen dem Überwa
chungsorgan Aufsichtsrat und dem externen Kontrolleur
Abschlussprüfer im Gesetz geregelt. In der Praxis zeigt
sich, dass die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat
und Abschlussprüfer oft unterschiedlich gelebt wird.
Der Abschlussprüfer ist gefordert, dem Aufsichtsrat
den „Mehrwert“ einer guten, qualitativ hochwertigen
Abschlussprüfung zu vermitteln und den Aufsichtsrat
entsprechend seiner neuen Rolle als Auftraggeber umfas
send einzubinden. Der Aufsichtsrat seinerseits sollte
ebenfalls die Chance nutzen, mit dem Abschlussprüfer
verstärkt in Dialog zu treten und die Abschlussprüfung
nicht nur als gesetzliche Pflichtübung betrachten.
P.b.b. Zulassungsnummer: 02Z034644 M
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Herausgeber, Verleger, Medieninhaber:
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