erleichtern, wird es notwendig
sein, ein Prämiensystem
einzuführen. Auch hiefür wer¬
den nunmehr die Vorarbeiten
geleistet.
Darüber hinaus muß das B e-
rufsausbildungs g ese t z
Wirklichkeit werden. Die zustän¬
digen Stellen wurden ersucht, die
entsprechenden Unterlagen rasch
auszuarbeiten. Auf gesetzlichem
Wege müssen zögernde Unter¬
nehmer dazu veranlaßt werden,
in einem bestimmten Verhältnis
zur Beschäftigtenzahl Jugendliche
einzustellen, ein Prinzip, das sich
beim Invalideneinstellungsgesetz
bewährt hat.
Schließlich wurde der Landwirt¬
schaftsminister ersucht, alles zu
veranlassen, damit die Land¬
wirtschaftslehre ausgebaut
wird. Die berufsbildenden Schulen
werden aufgefordert, alle verfüg¬
baren Plätze voll auszunützen
und nach Möglichkeit neue zu
schaffen.
Die bestehenden Lehr¬
werkstätten in den ver¬
staatlichten und in den privaten
Unternehmungen sollen ausge¬
baut und durch neue Lehrwerk¬
stätten ergänzt werden. Für die
Unterbringung von Lehrlingen
in Heimen sollen Länder und
Gemeinden sorgen.
Das Ministerkomitee zur Be¬
kämpfung der Jugendarbeitslosig¬
keit hat an das Handelsmini¬
sterium das Ersuchen gerichtet,
Untersuchungen über die Er¬
schließung neuer Berufsmöglich¬
keiten für Mädchen anzustellen.
Ebenso wurden die Unternehmer
dringend ersucht, grundsätzlich
alle freiwerdenden oder neu ge¬
schaffenen Lehrstellen beziehungs¬
weise Arbeitsplätze für Jugend¬
liche sofort den zuständigen Ar¬
beitsämtern bekanntzugeben. Den
Eltern wird empfohlen, die Be¬
rufsberatungsstellen sowie die
Eignungsbegutachtungen der Ar¬
beitsämter in Anspruch zu neh¬
men, um Fehlbesetzungen von
Lehrstellen zu vermeiden.
Es wird jedermann einleuchten,
daß mit der Einleitung dieser Ma߬
nahmen das Problem der Jugend¬
arbeitslosigkeit noch keineswegs
gelöst ist. Ebenso gewiß aber ist
es, daß damit auf dem Wege zur
Lösung dieses Problems ein ent¬
scheidender Schritt vor¬
wärts getan wurde. Der öster¬
reichische Gewerkschaftsbund
wird jedenfalls weiterhin eine
treibende Kraft bleiben, wenn es
darum geht, der Jugend den Weg
ins Berufsleben zu bahnen.
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Um das Mifspracherecht im Außenhandel
Das Außenhandelsverkehrsgesetz läuft am 30. Juni ab. Der
Ministerrat hat seine unveränderte Verlängerung für nur drei Monate be¬
schlossen. In der Zwischenzeit soll ein neues Gesetz ausgearbeitet werden.
Der Bundesminister für Handel und
Wiederaufbau hat die diesbezüg¬
lichen Entwürfe den Kammern bereits
übermittelt. Aus diesen Entwürfen
wurden ahe jene Bestimmungen des
alten Außenhandelsverkehrsgesetzes
entfernt, die auf die Initiative der
Arbeitnehmerschaft zurüdtgehen. Es
sind dies:
1. Das Begutachtungsrecht der einzelnen
Geschäftsfälie durch die Arbeiterkammer
im Rahmen der Arbeitsausschüsse.
2. Das Recht zur Erteilung von Auf¬
lagen, die der Abwicklung der Geschäfte
im gesamtwirtschaftlichen Interesse dienen.
3. Die Möglichkeit einer Exportabgabe.
4. Eine Bestimmung, die eine be¬
schränkte zentrale Lenkung des Außen¬
handels gegenüber Staaten mit Außen¬
handelsmonopolen vorsieht.
Der Schwerpunkt liegt im neuen
Entwurf des Außenhandelsverkehis-
gesetzes unzweifelhaft auf der Beseiti¬
gung des Einflusses der Arbeitnehmer
auf die Entscheidungspraxis des Bun¬
desministeriums für Handel und Wie¬
deraufbau. Wohl war schon bisher
der Export der meisten Waren nach
Hartdevisenländern oder solchen, die
der Europäischen Zahlungsunion an¬
gehören, „liberalisiert", das heißt, es
wurde auf eine individuelle Begut¬
achtung der einzelnen Geschäftsfälle
im Interesse einer raschen administra¬
tiven Erledigung der Anträge ver¬
zichtet.
Im Verkehr mit den Vertragspart¬
nern im Osten und in Ubersee sowie
bei der Überwachung des undurch¬
sichtigen Komplexes der Kompensa¬
tionen und Koppelungsgeschäfte ver¬
hinderte die Kontrolle der Arbeiter-
kammer jedoch manche privatwirt-
schaftliche Transaktion.
Dies soll anders werden. Die
Industriellen wollen sich nicht in
die Karten schauen lassen!
Welche Folgen eine unkontrollierte
Entscheidungspraxis des Handels¬
ministeriums hat, zeigte sich in der
Vergangenheit sehr deutlich bei jenen
Transaktionen der USIA beziehungs¬
weise bei Exporten von deren Erzeug¬
nissen durch österreichische Firmen,
die allein durch das Handelsministe¬
rium bearbeitet wurden.
Mitarbeit
nicht ohne Mitspracherecht!
Vielfach wird von den Unterneh¬
mern damit argumentiert, daß das
Handelsministerium nunmehr durch
einen Staatssekretär des Koalitions¬
partners kontrolliert werde und somit
die überwachende Tätigkeit der Ar¬
beitsausschüsse überflüssig wird. Wie
soll aber ein Staatssekretär, der über
keinen Überwachungsapparat verfügt,
etwa 30.000 bis 40.000 Geschäftsfälle
im Jahr prüfen? Abgesehen davon, ist
der neue Staatssekretär kein Ver¬
treter der Gewerkschaften.
Die Frage des Begutachtungs¬
rechtes der Außenhandelsgeschäfte
ist eine Frage der Mitbestimmung
der Arbeitnehmerschaft in einem
der wichtigsten Zweige unserer
Wirtschaft, auf die sich gerade
jetzt -— nach der Herstellung nor¬
maler Währungsverhältnisse —
viele Hoffnungen der Arbeiterschaft
konzentrieren. Wenn der Staat eine
positive Mitarbeit der Arbeit¬
nehmer für seine Wirtschaftspolitik
beansprucht, dann ist eine selbst¬
verständliche Mindestvoraussetzung
hiezu die Gelegenheit zur Mit¬
arbeit in den zuständigen Institu¬
tionen.
Das alte Außenhandelsverkehrs¬
gesetz sah ferner vor, daß der Han-
delsminister gewisse Gruppen von
Waren aus der Genehmigungspflicht
herausnehmen konnte. Voraussetzung
hiezu war die Zustimmung des Wirt¬
schaftsdirektoriums. Die Bindung
an das Wirtschaftsdirekto¬
rium soll fallen. Das gibt dem
Handelsminister das Recht, praktisch
alle Waren aus der Genehmigungs¬
pflicht herauszunehmen und so die
Absicht des Gesetzgebers ins Gegen¬
teil zu verkehren.
Die dem Gesetzentwurf beigege¬
benen Listen der genehmigungspflich¬
tigen Aus- und Einfuhrwaren lassen
übrigens erkennen,
daß es den „Wirtschafiskreisen“ vor
allem darauf ankommt, die Ex¬
porte der verstaatlichten Betriebe
unter ihre Kontrolle zu bekommen
und auf diese Weise einen ent¬
scheidenden Einfluß auf die Führung
der Schlüsselindustrie zu gewinnen.
Gerade bei diesen Waren ist aber
eine Erportkontrolle weniger wichtig,
da die Betriebe dem Weisungsrecht
des Bundesministeriums für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe unter¬
stehen und ungünstige Geschäfte auch
ohne Einfluß einer anderen staat¬
lichen Stelle vermieden werden kön¬
nen.
Neben der Absicht, die verstaat-
lichte Industrie unter die Kontrolle
der Exponenten der Privatwirtschaft
zu stellen, verfolgt der Gesetzentwurf
hauptsächlich den Zweck, der Bundes¬
handelskammer große Geldbeträge zu
verschaffen. Die im Entwurf vorge¬
sehenen Gebühren fließen nämlich zu
drei Viertel der Handelskammer zu,
die sie zur Exportförderung verwen¬
den soll.
Wie es damit steht, geht aus dem
letzten Bericht des Rechnungshofes
hervor. Er beanstandet die Höhe der
Gebühren und fordert unter Hinweis
auf Reserven von über 40 Millionen
Schilling Ende 1952 deren Ermäßi¬
gung.
Der Entwurf des Handelsministers
sieht dagegen sogar die Möglichkeit
der Erhöhung der derzeit einge¬
hobenen Gebühren vor. Man spricht
so oft von Exportförderung, von
Steuerermäßigung, der Bereitstellung
von Geldern für die Exportwirtschaft
usw.; hier hätten die „Wirtschafts¬
kreise" schon längst Gelegenheit dazu
gehabt.
Die Mittel des der Kleinkredit¬
gewährung in der Ausfuhr dienenden
Exportfonds sind nahezu erschöpft. Es
gibt in Österreich im Gegensatz zu
unseren Nachbarstaaten Schweiz und
Deutschland auch keine Exportkredit¬
versicherung. Warum geschieht nichts?
Man hat den Eindruck, daß der
neue Außenhandelsverkehrsgeseiz-
eniwurf weniger der Exportförde¬
rung dienen soll; er bezweckt viel¬
mehr die Steigerung des Einflusses
der Handelskammer.
Es wird Sache des Ministerrates und
des Parlaments sein, aus dem Vor¬
schlag des Handelsministeriums ein
brauchbares Instrument der österrei-
chiscben Wirtschaftspolitik zu machen.
Bei der Abwicklung des Außenhan¬
dels werden schwerwiegende Ent¬
scheidungen über die Erzeugung und
Verteilung des österreichischen Volks¬
einkommens getroffen. Ein Mit¬
spracherecht beim Außenhandel ist
aber praktisch nur in der Form mög¬
lich, daß es bei der Abwicklung der
Einzelgeschäfte ausgeübt wird. Aus
diesen beiden Gründen, der Bedeu¬
tung des Außenhandels für die Ver¬
teilung des Volkseinkommens und
der bestimmten Art der Kontrolle
des Außenhandels, ergibt sich die
Notwendigkeit, daß das Mitsprache-
recht der Arbeiter und Angestellten
zumindest in der bisherigen Form
aufrechterhalten bleibt. r.
(M4efcl??i
Sie will die Erste sein!
Die österreichische Gewerkschafts-
jugend tra^sich zu Pfingsten in Salz¬
burg, um in einer der schönsten Ge¬
genden unseres Landes zwei oder
drei unbeschwerte Tage fröhlicher
Gemeinsamkeit zu verbringen. In den
Volksdemokratien wird die arbeitende
Jugend in ganz anderer Weise „be¬
treut". So lesen wir beispielsweise
in der Budapester Tageszeitung „Esti“
vom 5. Mai 1953:
„Die Jugendlichen, die an der
6. Schießübung des Freiheitskämpfer¬
verbandes der Rakosi-Werke teil-
nehmen, hören aufmerksam dem Ge¬
nossen zu, der ihnen das Zielschießen
erklärt. Nach dem theoretischen Un¬
terricht werden die sechsundzwanzig
uniformierten Burschen und Mädchen
praktischen Unterricht erhalten.
Auf dem Schießplatz hilft der
Meisterschütze Mihaly Csikos den
Jugendlichen. Die Hälfte der Teil¬
nehmer sind Mädchen. Das beste Er¬
gebnis erzielte Katalin Fejes mit
35 Ringen.
Die Schülerin ora Pataki ist mit
sich selbst unzufrieden. Ich habe nicht
auf das richtige Atmen geachtet und
so habe ich leider nur 30 Ringe er¬
reicht, stellt sie betrübt fest. Das
nächste Mal aber werde ich besser
aufpassen. Ich will hier, ebenso wie
in der Schule, unbedingt die Erste
sein!"
Von Schießübungen ist es nicht
mehr weit zum Massengrab! Will
dieses ungarische Mädel auch da die
Erste sein? Oder legt ihr nur eine
zynische Propaganda etwas in den
Mund, was niemals der Wunsch einer
gesunden heranwachsenden Genera¬
tion sein kann?
RECHT
Das Steueränderungsgesetz 1953
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung
vom 21. Mai 1953 das Steueränderungs-
geselz 1953 beschlossen. Für den Arbeit¬
nehmer ergeben sich damit einige wesent¬
liche Änderungen im bisher gültigen
Lohnsteuerrecht.
An die Stelle des bisherigen Frei-
belrages von S 700,— für die Weihnachts-
remunerationen tritt ein Freibetrag von
S 1200,— für sonstige, insbesondere ein¬
malige Bezüge ohne Rücksicht auf den
Auszahlungszeitpunkt. Den Vorteil dieser
neuen Bestimmung genießen insbesondere
die öffentlich Bediensteten, die den
13. Monatsgehalt in zwei Raten, im Juni
und Dezember, ausgezahlt bekommen.
Die für die Beseitigung von Bomben¬
schäden und anderen Kriegsschäden in¬
folge Waffeneinwirkung gemachten Auf¬
wendungen in den Jahren 1945 bis 1951
waren als außergewöhnliche Belastung
steuerfrei. Da die bisherige Vorschrift
des 2 Steueränderungsgesetzes 1951 je¬
doch nicht mehr für Aufwendungen aus
dem Jahre 1952 Geltung hatte, wurde
nunmehr diese Härte beseitigt und die
genannten Aufwendungen auch für 1952
und die folgenden Jahre als außei*-
gewöhnliche Belastung anerkannt, wo¬
bei die zumutbare Mehrbelastung nicht
in Anrechnung kommt. Arbeitnehmer
können die 1952 gemachten Aufwendun¬
gen noch bis 31. Juli 1953 geltend machen,
indem sie einen Antrag auf Durchführung
des Jahresausgleichs bei ihrem Wohn-
sitzfinanzamt stellen.
An die Stelle der bisherigen Grenze
für die Durchführung des Jahresausgleichs
von 5 Prozent tritt nunmehr ein starrer
Grenzbetrag von S 24,— für jene Jahres-
ausgleiche, die das Finanzamt auf Antrag
oder von amtswegen durchführt. Die vom
Arbeitgeber durchzuführenden Jahresaus¬
gleiche unterliegen keiner Begrenzung
mehr.
Für die Veranlagung von Arbeitnehmern
zur Einkommensteuer wurde eine wesent¬
liche Härle dadurch beseitigt, daß bereits
ab 1952 sonstige, insbesondere einmalige
Bezüge, die nach festen Steuersätzen be¬
steuert waren, außer Betracht bleiben.
H. G.
Seite 2 Nr. 191 SOLIDARITÄT