Seite 23 die den MieterInnen der GBV, die den Mietvertrag nach Begründung von Wohnungseigentum abgeschlossen haben, erheblich erschwert sind. Vorgeschlagen wird, § 4 Abs 3 WEG zu streichen und einen eigene § 4a in Kraft zu setzen. Dieser sollte samt Überschrift lauten: Rechte des Mieters eines Wohnungseigentümers § 4a. Der Hauptmieter des Wohnungseigentumsobjekts kann mietrechtliche Ansprüche, die sich auf die allgemeinen Teile der Liegenschaft oder auf die Liegenschaft als Gesamtheit beziehen, ungeachtet der Rechtsstellung des Wohnungseigentümers als Vermieter auch gegen die Eigentümergemeinschaft geltend machen. Dasselbe gilt für mietrechtliche Ansprüche, die sich auf das Innere des Wohnungseigentumsobjektes beziehen, sofern die Eigentümergemeinschaft gemäß § 28 Abs. 1 zu deren Erfüllung verpflichtet ist. Die Bundesarbeitskammer ersucht um Berücksichtigung der Anliegen und Anregungen.