Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Stubenring 1 1010 Wien Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum BMASGK 21105/0059- II/A/1/2019 SV-GSt Werner Pletzenauer DW 12408 DW 12695 12.11.2019 Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages festgesetzt wird Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs einer Verordnung, mit der die Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages (NSchG) festgesetzt wird und nimmt dazu wie folgt Stellung. Mit dem vorliegenden Entwurf soll ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 2020 der Nachtschwerarbeits-Beitrag von derzeit 3,4 % der Beitragsgrundlage auf 3,8 % der Beitragsgrundlage angehoben werden. Nach Art XI Abs 5 NSchG hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der gesonderten Erfolgsrechnungen der Pensionsversicherungsträger nach Art XI Abs 1 NSchG durch Verordnung so zu ändern, dass dieser Beitrag 75 % der Ersatzleistung des Bundes voraussichtlich deckt. Nach den Erläuterungen deckte der Nachtschwerarbeits-Beitrag im Jahr 2018 lediglich 67,4 % der Ersatzleistung des Bundes. Durch den vorgeschlagenen Beitragssatz von 3,8 % wäre, so die Erläuterungen, unter Heranziehung der Erfolgsrechnung der Pensions- versicherungsanstalt des Jahres 2018, der geforderte Deckungsgrad von 75 % erreicht worden.