Seite 2 ? Auch eine stärkere Anbindung der Strafhöhe an die Einkommensverhältnisse als derzeit nach § 19 VStG sollte angedacht werden, damit die Strafen für Raser nicht bei den einen abschreckende Wirkung haben, während andere sie aus der sprichwörtlichen Portokasse zahlen. Über den Entwurf hinausgehend spricht sich die BAK für folgende ergänzende Maßnahmen aus: Bundesweite Vereinheitlichung der Strafkataloge für Anonym- bzw Organ- strafverfügungen In den einzelnen Bundesländern bestehen Strafkataloge für Anonym- bzw Organstrafverfügungen mit unterschiedlich festgelegten Strafhöhen für dasselbe Delikt. Aus Sicht der BAK wäre ein transparenter und einheitlicher, österreichweiter Strafkatalog äußerst wünschenswert. Durch die Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 im Jahr 2018 (BGBl I Nr 57/2018) kann das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) seit 1.1.2019 „durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen“, für welche die Behörde eine im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe als Anonym- bzw Organstrafverfügungen festsetzen kann. Die BAK fordert, dass diese Verordnung durch das BMK erlassen wird, damit es auch für FahrzeuglenkerInnen ersichtlich wird, mit welchen Strafen zB für Geschwindigkeits- übertretungen bundesweit zu rechnen ist. Bei der Festsetzung dieses Delikts- und Strafkataloges sollte sich der Verordnungsgeber an demjenigen des strengsten Bundeslandes orientieren. Generelle Abschaffung der Geschwindigkeitstoleranzen bei der Sanktionierung Derzeit bestehen in den Bundesländern unterschiedliche Straftoleranzen bei Geschwindigkeitskontrollen, innerhalb derer keine Bestrafung der LenkerInnen erfolgt. Einerseits sind die Unterschiede zwischen den Bundesländern nicht nachvollziehbar, andererseits gibt es aufgrund des technischen Fortschritts bei den Tempomessgeräten längst keinen Grund mehr, Toleranzen aus diesem Grund zuzulassen. Die BAK fordert daher, einheitlich in Österreich die Toleranzen bei der Überschreitung von zulässigen Höchstgeschwindigkeiten abzuschaffen, zumal damit in manchen Bundesländern gute Erfahrungen gemacht wurden. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist kein Kavaliersdelikt und gefährdet die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Es besteht daher kein Grund für ein Absehen von der Strafverhängung bei einer nachgewiesenen Tempolimitüberschreitung. Die vorgeschriebenen Strafen haben gerade das Ziel, solches deliktisches Verhalten der LenkerInnen auch in Zukunft hintanzustellen und nicht durch – noch dazu von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche – Geschwindigkeitstoleranzen zu bagatellisieren. Die BAK hat jenen Punkt im Regierungsprogramm 2020 begrüßt, in dem eine „Hinwirkung auf die Beendigung des Spielraums im Hinblick auf technisch unnötige Toleranzgrenzen bei