Bundesministerium Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Abteilung IV/L02 (Luftfahrt-Rechtsangelegenheiten) Radetzkystraße 2 1030 Wien Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum 2021- 0.392.917 GSt/UV/DA/SP Doris Artner-Severin DW 12747 DW 142747 07.06.2021 Bundesgesetz, mit dem das Flughafenentgeltegesetz geändert wird Die Bundesarbeitskammer (BAK) hat vorliegende Einladung zur Begutachtung am Mittwoch, den 2. Juni 2021 nach Dienstschluss, mit Frist 10. Juni 2021 übermittelt bekommen. Es handelt sich hierbei um eine einwöchige Stellungnahmefrist, in die ein Feiertag und ein Zwickeltag fällt. Die BAK kritisiert vehement die eingeräumte Frist zur Begutachtung der vorliegenden Novelle. Eine seriöse Begutachtung bedarf einer angemesseneren Frist um qualifiziert Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang verweist die BAK auf das entsprechende Rundschreiben des Verfassungsdienstes (GZ BKA-600.614/0002-V/2/2008). Dort wird auf die Notwendigkeit der Festsetzung angemessener Fristen für die Begutachtung hingewiesen. Begutachtungsfristen sind so zu bemessen, dass den zur Begutachtung eingeladenen Stellen eine Frist von wenigstens sechs Wochen zur Verfügung steht. Zudem wurde am selben Tag – ebenso den Bereich der Luftfahrt betreffend – der BAK die Novelle des Luftfahrtgesetzes zur Begutachtung übermittelt, wobei alleine die Textgegenüberstellung aufgrund der zahlreichen Änderungen 56 Seiten beträgt und insgesamt 103 Seiten Text zur Begutachtung vorgelegt wurden. Das Ersuchen, die Frist für die Begutachtung beider Entwürfe wenigstens um eine weitere Woche zu verlängern, um der BAK – unter absoluter Priorisierung dieser Begutachtungen – die Möglichkeit einzuräumen, qualifiziert Stellung zu nehmen und somit die Interessen der von ihr zu vertretenden ArbeitnehmerInnen einbringen zu können, wurde vom BMK abgelehnt. Dieses Vorgehen betrachten wir als demokratiepolitisch äußerst befremdlich. Es hinterlässt den Eindruck, dass kein Interesse an der Berücksichtigung der Anliegen der ArbeitnehmerInnen besteht.